Immobilien - Sicherungshypothek

 
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Sicherungshypothek
Bei der Sicherungshypothek nach den §§ 1184 und 1185 Bürgerliches Gesetzbuch handelt es sich um eine Sonderform der Hypothek nach § 1113 Abs. 1 BGB. Die Sicherungshypothek ist wie die Hypothek auch ein Grundpfandrecht und dient der dinglichen Sicherung einer Forderung für den Fall, dass eine Geldforderung nicht erfüllt werden kann. Die Sicherungshypothek erfolgt durch die Belastung eines Grundstücks mit einer Geldsumme, die der Forderungshöhe entspricht. Als Buchhypothek muss die Sicherungshypothek immer im Grundbuch eingetragen und auch als Sicherungshypothek zu bezeichnen, was aus den §§ 1184 Abs. 2 und 1185 Abs. 1 BGB hervor geht.

 

 

Zustande kommt die Sicherungshypothek durch die Einigung und Eintragung im Grundbuch, siehe § 873 BGB. Sie hat nur für den Zeitraum Bestand, solange die zu sichernde Forderung, beispielsweise eine abzusichernde Werklohnforderung, Bestand hat. Damit ist die Sicherungshypothek „streng akzessorisch“ zur zu sichernden Forderung. Auf der Grundlage des 1185 Abs. 2 BGB finden für Sicherungshypotheken die Vorschriften der §§ 1138, 1139, 1141, 1156 keine Anwendung. Daher ist die Sicherungshypothek nicht verkehrsfähig, sodass ein gutgläubiger Erwerb der gesicherten Werklohnforderung nicht möglich ist.

 

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