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Immobilien - Sicherungshypothek
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Sicherungshypothek
Bei der Sicherungshypothek nach den §§ 1184 und 1185
Bürgerliches Gesetzbuch handelt es sich um eine Sonderform
der Hypothek nach § 1113 Abs. 1 BGB. Die Sicherungshypothek
ist wie die Hypothek auch ein Grundpfandrecht und dient der
dinglichen Sicherung einer Forderung für den Fall, dass eine
Geldforderung nicht erfüllt werden kann. Die
Sicherungshypothek erfolgt durch die Belastung eines
Grundstücks mit einer Geldsumme, die der Forderungshöhe
entspricht. Als Buchhypothek muss die Sicherungshypothek
immer im Grundbuch eingetragen und auch als
Sicherungshypothek zu bezeichnen, was aus den §§ 1184 Abs. 2
und 1185 Abs. 1 BGB hervor geht. |
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Zustande kommt die Sicherungshypothek durch die Einigung und
Eintragung im Grundbuch, siehe § 873 BGB. Sie hat nur für
den Zeitraum Bestand, solange die zu sichernde Forderung,
beispielsweise eine abzusichernde Werklohnforderung, Bestand
hat. Damit ist die Sicherungshypothek „streng akzessorisch“
zur zu sichernden Forderung. Auf der Grundlage des 1185 Abs.
2 BGB finden für Sicherungshypotheken die Vorschriften der
§§ 1138, 1139, 1141, 1156 keine Anwendung. Daher ist die
Sicherungshypothek nicht verkehrsfähig, sodass ein
gutgläubiger Erwerb der gesicherten Werklohnforderung nicht
möglich ist. |
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Sicherungshypothek |
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