|
Mieten & Wohnen
Inserieren
Ratgeber
Finanzen
|
Immobilien - Sicherheitsleistung
|
| |
|
A |
B |
C |
D |
E |
F |
G |
H |
I |
J |
K |
L |
M |
|
N |
O |
P |
Q |
R |
S |
T |
U |
V |
W |
X |
Y |
Z |
|
|
|
Sicherheitsleistung
Nach § 17 VOB/B dient eine Sicherheitsleistung dazu, eine
vertragsgemäße Ausführung der Leistung und die
Gewährleistung durch den Unternehmer sicher zu stellen. So
wird durch die Sicherheitsleistung dem Vertragspartner
praktisch ein Pfand in die Hand gegeben, durch das er sich
im Bezug auf seine zukünftigen Ansprüche gegenüber der
anderen Vertragspartei absichern kann. Damit der
Auftragnehmer eine Sicherheitsleistung erbringt, muss es
zwingend eine vertragliche Vereinbarung darüber geben. Dabei
reicht der § 17 Nr. 1 Abs. 1 VOB/B, der eine Vereinbarung
beschreibt, nicht aus. Gültigkeit haben die §§ 232 bis 240
BGB, soweit sich aus dem § 17 VOB/B nichts anderes ergibt.
Wurden keine anderen Vereinbarungen getroffen, kann die
Sicherheit nach § 17 Nr. 2 und Nr. 4 bis 6 VOB/B geleistet
werden. Dies erfolgt dann durch den Einbehalt oder die
Hinterlegung von Geld oder aber auch durch eine schriftliche
Bankbürgschaftserklärung. |
|
|
|
|
|
|
|
Diese erfolgt unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage
und wird „selbstschuldnerische Bürgschaft“ genannt. Der
Auftragnehmer hat, soweit keine Vereinbarung getroffen
wurden, die Wahl unter den genannten Arten der Sicherheit.
Dabei kann er auch eine Sicherheit durch eine andere
ersetzen (vgl. § 17 Nr. 3 VOB/B). Auf der Grundlage des § 17
Nr. 7 VOB/B ist der Auftragnehmer verpflichtet, innerhalb
von 18 Werktagen nach Vertragsabschluß die Sicherheit zu
leisten, sofern nichts anderes vereinbart ist. Werden
Sicherheiten nicht verwertet, müssen sind spätestens nach
Ablauf der Gewährleistungsfrist zurück gegeben werden. Klar
von der Sicherheitsleistung abgrenzen muss man ist ein
eventuelles Leistungsverweigerungsrecht des Vertragspartners
auf Basis der §§ 273, 274 BGB und die Vertragsstrafe. Die
Leistungsverweigerungsrechte dienen der Sicherung von
bereits entstandenen Ansprüche und entstehen durch das
Gesetz. So ist hierbei keine vertragliche Vereinbarung
erforderlich. Eine Vertragsstrafe wird erst nach einer
eingetretenen Rechtsverletzung fällig und sollten der
Vereinfachung eines Schadensnachweises dienen. |
|
|
|
Immobilienlexikon A-Z
»
Immobilienlexikon S
»
Sicherheitsleistung |
|
|
|