Immobilien - Sicherheitsleistung

 
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Sicherheitsleistung
Nach § 17 VOB/B dient eine Sicherheitsleistung dazu, eine vertragsgemäße Ausführung der Leistung und die Gewährleistung durch den Unternehmer sicher zu stellen. So wird durch die Sicherheitsleistung dem Vertragspartner praktisch ein Pfand in die Hand gegeben, durch das er sich im Bezug auf seine zukünftigen Ansprüche gegenüber der anderen Vertragspartei absichern kann. Damit der Auftragnehmer eine Sicherheitsleistung erbringt, muss es zwingend eine vertragliche Vereinbarung darüber geben. Dabei reicht der § 17 Nr. 1 Abs. 1 VOB/B, der eine Vereinbarung beschreibt, nicht aus. Gültigkeit haben die §§ 232 bis 240 BGB, soweit sich aus dem § 17 VOB/B nichts anderes ergibt. Wurden keine anderen Vereinbarungen getroffen, kann die Sicherheit nach § 17 Nr. 2 und Nr. 4 bis 6 VOB/B geleistet werden. Dies erfolgt dann durch den Einbehalt oder die Hinterlegung von Geld oder aber auch durch eine schriftliche Bankbürgschaftserklärung.

 

 

Diese erfolgt unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage und wird „selbstschuldnerische Bürgschaft“ genannt. Der Auftragnehmer hat, soweit keine Vereinbarung getroffen wurden, die Wahl unter den genannten Arten der Sicherheit. Dabei kann er auch eine Sicherheit durch eine andere ersetzen (vgl. § 17 Nr. 3 VOB/B). Auf der Grundlage des § 17 Nr. 7 VOB/B ist der Auftragnehmer verpflichtet, innerhalb von 18 Werktagen nach Vertragsabschluß die Sicherheit zu leisten, sofern nichts anderes vereinbart ist. Werden Sicherheiten nicht verwertet, müssen sind spätestens nach Ablauf der Gewährleistungsfrist zurück gegeben werden. Klar von der Sicherheitsleistung abgrenzen muss man ist ein eventuelles Leistungsverweigerungsrecht des Vertragspartners auf Basis der §§ 273, 274 BGB und die Vertragsstrafe. Die Leistungsverweigerungsrechte dienen der Sicherung von bereits entstandenen Ansprüche und entstehen durch das Gesetz. So ist hierbei keine vertragliche Vereinbarung erforderlich. Eine Vertragsstrafe wird erst nach einer eingetretenen Rechtsverletzung fällig und sollten der Vereinfachung eines Schadensnachweises dienen.

 

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