Immobilien - Schlusszahlungsvorbehalt

 
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Schlusszahlungsvorbehalt
Nimmt der Auftragnehmer eine als Schlusszahlung gekennzeichnete Zahlung des Bauherren im Rahmen eines VOB-Bauvertrages vorbehaltlos an, dann kann er keine Nachforderungen mehr geltend machen. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn er über die Schlusszahlung schriftlich informiert und auf die Ausschlusswirkung hingewiesen wurde (vgl. § 16 Nr. 3 Abs. 2 bis 5 VOB/B). Ausgeschlossen sind früher gestellte und noch nicht erfüllte Forderungen, sofern sie nicht nochmals vorbehalten werden. Durch die vorbehaltlose Annahme der Schlusszahlung werden sämtliche etwaige Forderungen des Auftragnehmers ausgeschlossen. Bei den etwaigen Forderungen könnte es sich um Werklohnforderungen, Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung, etc. handeln.

 

 

Nicht vom Ausschluss betroffen sind Ansprüche aus unerlaubter Handlung, gemäß den §§ 823 ff. Bürgerliches Gesetzbuch, oder Ansprüche aus der ungerechtfertigten Bereicherung nach den §§ 812 ff. BGB. Möchte sich der Auftragnehmer eventuelle Nachforderungsansprüche sichern, dann muss er mit der Annahme des Geldes den Vorbehalt weiterer Nachforderungen erklären. Die Erklärung des Vorbehalts muss innerhalb von 24 Werktagen nach Zugang der schriftlichen Schlusszahlungsmitteilung erfolgen (§ 16 Nr. 3 Abs. 5 VOB/B). Der Auftragnehmer muss anschließend im Zeitraum von weiteren 24 Werktagen dem Auftraggeber eine prüfbare Rechnung über die vorbehaltenen Forderungen vorlegen. Ist dies nicht möglich muss er alternativ den Vorbehalt detailliert begründen. Kommt er dem nicht nach, wird der ordnungsgemäß erklärte Vorbehalt hinfällig und Nachforderungen wären trotz des erklärten Schlusszahlungsvorbehalts ausgeschlossen. Grundsätzlich muss die Erklärung des Vorbehalts weiterer Nachforderungen vom Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber selbst erfolgen. Eine Ausnahme ist nur dann gegeben, wenn ein vom Auftraggeber bestellter Architekt zur Entgegennahme der Vorbehaltserklärung befugt ist.

 

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