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Immobilienlexikon - Schlusszahlungsfälligkeit
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Schlusszahlungsfälligkeit
Grundsätzlich wird eine Leistung fällig, wenn der Schuldner
sie zu erbringen hat. Damit bezeichnet auch die Fälligkeit
der Schlusszahlung den Zeitpunkt, zu dem der Bauunternehmer
vom Auftraggeber die endgültige Begleichung seiner Rechnung
verlangen kann. Die Abschlusszahlung ergibt sich aus dem
vertraglichen Vergütungsanspruch, wobei bereits erfolgte
Abschlags-, Voraus- und Teilschlusszahlungen
Berücksichtigung finden müssen. Unter Berücksichtigung des §
16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B ist die Schlusszahlung umgehend nach
der Prüfung und Fertigstellung der vom Auftragnehmer
vorgelegten Schlussrechnung zu begleichen. Spätestens jedoch
innerhalb von zwei Monaten nach dem Zugang der
Schlussrechnung. |
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Damit liegt der Fälligkeitszeitpunkt der Schlusszahlung
spätestens zwei Monate nach Zugang der Schlussrechnung. Hat
der Auftraggeber die Prüfung der Rechnung vor dem Ablauf der
zwei Monatsfrist vorgenommen, wird die Schlusszahlung
fällig, sobald dem Auftragnehmer das Prüfungsergebnis
mitgeteilt wurde (vgl. BGH NJW 1968 S. 1962). Für die
Fälligkeit muss zudem die Abnahme des Werkes erfolgt und
eine prüfbare Schlussrechnung gemäß § 14 VOB/B vorgelegt
worden sein. Im Einzelnen ergeben sich daher für
Schlusszahlungen nach VOB folgende Voraussetzungen für die
Fälligkeit:
1. Abnahme der Bauleistung
2. Vorlage einer prüfbaren Schlussrechnung gemäß § 14 VOB/B
3. Beendigung der Prüfung bzw. Ablauf der Zweimonatsfrist.
Wichtig dabei ist zu wissen, dass bei einem Werkvertrag nach
dem BGB die Zweimonatsfrist nicht gilt. Nach dem § 641 Abs.
1 BGB wird die Vergütung mit der Abnahme fällig, sofern die
Vertragsparteien keine anderen Absprachen getroffen haben. |
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Schlusszahlungsfälligkeit |
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