Immobilienlexikon - Schlusszahlungsfälligkeit

 
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Schlusszahlungsfälligkeit
Grundsätzlich wird eine Leistung fällig, wenn der Schuldner sie zu erbringen hat. Damit bezeichnet auch die Fälligkeit der Schlusszahlung den Zeitpunkt, zu dem der Bauunternehmer vom Auftraggeber die endgültige Begleichung seiner Rechnung verlangen kann. Die Abschlusszahlung ergibt sich aus dem vertraglichen Vergütungsanspruch, wobei bereits erfolgte Abschlags-, Voraus- und Teilschlusszahlungen Berücksichtigung finden müssen. Unter Berücksichtigung des § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B ist die Schlusszahlung umgehend nach der Prüfung und Fertigstellung der vom Auftragnehmer vorgelegten Schlussrechnung zu begleichen. Spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten nach dem Zugang der Schlussrechnung.

 

 

Damit liegt der Fälligkeitszeitpunkt der Schlusszahlung spätestens zwei Monate nach Zugang der Schlussrechnung. Hat der Auftraggeber die Prüfung der Rechnung vor dem Ablauf der zwei Monatsfrist vorgenommen, wird die Schlusszahlung fällig, sobald dem Auftragnehmer das Prüfungsergebnis mitgeteilt wurde (vgl. BGH NJW 1968 S. 1962). Für die Fälligkeit muss zudem die Abnahme des Werkes erfolgt und eine prüfbare Schlussrechnung gemäß § 14 VOB/B vorgelegt worden sein. Im Einzelnen ergeben sich daher für Schlusszahlungen nach VOB folgende Voraussetzungen für die Fälligkeit:

1. Abnahme der Bauleistung
2. Vorlage einer prüfbaren Schlussrechnung gemäß § 14 VOB/B
3. Beendigung der Prüfung bzw. Ablauf der Zweimonatsfrist.

Wichtig dabei ist zu wissen, dass bei einem Werkvertrag nach dem BGB die Zweimonatsfrist nicht gilt. Nach dem § 641 Abs. 1 BGB wird die Vergütung mit der Abnahme fällig, sofern die Vertragsparteien keine anderen Absprachen getroffen haben.

 

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