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Immobilienlexikon - Preisabsprachen
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Preisabsprachen
Bei der Auftragsvergabe nach VOB hat gemäß dem § 2 Nr. 1 S.
2 VOB/A der Wettbewerbsgrundsatz zu gelten. Preisabsprachen
zwischen mehreren Firmen, um einer bestimmten Firma zu einem
überhöhten oder
nicht angemessenen Preis den Auftrag zukommen zu lassen,
sind gesetzlich verboten. Die gesetzliche Grundalge hierfür
bildet der § 826 Bürgerliches Gesetzbuch sowie dem Gesetz
gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und dem Gesetz gegen
unlauteren Wettbewerb (UWG). |
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Beruht ein
Angebot auf gesetzlich verbotenen Preisabsprachen, dann
handelt es sich hierbei um einen Verstoß gegen den bei der
Vergabe nach VOB geltenden Wettbewerbsgrundsatz. Derjenige,
der diesen Verstoß begeht, wird nach § 25 Nr. 1 Abs. 1c
VOB/A in jedem Fall von der Vergabe ausgeschlossen. Dies
gilt auch bei Preisabsprachen, die im einzelnen Fall nicht
zu einem Nachteil beim Auftraggeber führen würden. Schließt
der Auftraggeber dennoch mit einem Bieter, der mit anderen
die Preisabsprache getroffen hat, einen Bauvertrag ab, und
hatte der Auftraggeber keine Kenntnis von dieser
Preisabsprache erlangt, dann ist der Vertrag grundsätzlich
nicht nichtig.
Dies trifft
auch dann zu, wenn die Preisabsprache wegen §§ 15 GWG, 134
BGB nichtig ist. Der Bauvertrag ist in dieser Konstellation
durch den Auftraggeber nach § 8 Nr. 4 VOB/B kündbar oder
nach § 123 BGB anfechtbar. Bei der Anfechtung kann der
Auftraggeber einen Schadensersatz wegen Verschuldens bei
Vertragsabschluß verlangen. Im Gegenzug entfällt der
vertraglich vereinbarte Vergütungsanspruch im Einzelfall
ganz oder teilweise. |
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