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Immobilienlexikon - Pauschalpreis
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Pauschalpreis
Wie bei einem Einheitspreisvertrag handelt es sich bei einem
Pauschalpreisvertrag um einen Leistungsvertrag, der an
dieser Stelle aber eine Ausnahme darstellt. Durch den
Pauschalpreisvertrag wird die komplette Bauleistung mit
einer pauschalen Geldleistung bezahlt. So sind durch einen
vertraglich festgelegten Preis alle Einzelleistungen
abgegolten, die für die Herstellung der vereinbarten
Leistung vertraglich vereinbart und erforderlich sind. Es
handelt sich immer um einen Pauschalpreisauftrag, wenn sich
der Unternehmer durch das Leistungsverzeichnis oder durch
andere detailliert festgehaltene Bauleistungen verpflichtet,
diese zu einem bestimmten Pauschalpreis zu erledigen. In
diesem Fall ist ein gemeinsames Aufmaß nicht erforderlich.
Es kann sich auch um einen Pauschalpreisvertrag handeln,
wenn es keine detaillierte Baubeschreibung gibt, aber eine
vertraglich festgelegte Leistung zu einem Pauschalpreis
auszuführen ist. Dabei gilt zu bedenken, dass ein
Pauschalpreisvertrag nicht schon dann gegeben ist, wenn der
Auftrag nach Einheitspreisen und Massen aufgeschlüsselt ist
und die einzelnen Positionen in der Gesamtsumme lediglich
nach oben oder unten abgerundet wurden. Nach dem Willen
beider Vertragsparteien ergibt sich daraus ein
Einheitspreisvertrag. |
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Beim Pauschalpreis handelt es sich grundsätzlich um einen
Festpreis, der sämtliche Arbeiten erfasst, die für die
vertraglich vereinbarte Bauleistung erforderlich sind.
Verändern kann man den Pauschalpreis im
Nachhinein nicht. Auch Mehr- oder Minderleistungen können
keine Änderung des Pauschalpreises nach sich ziehen. Somit
übernimmt der Auftragnehmer das Risiko von Minderleistungen
und trägt das Risiko der nach den Regeln der Technik
erforderlichen Mehrleistungen. Weitere Risiken sind auch die
von Materialpreiszuschlägen, Lohnsteigerungen und Erhöhungen
öffentlicher Abgaben und Lasten. Bei einem
Pauschalpreisvertrag werden die Leistung und der Preis von
den Vertragsparteien wissentlich pauschaliert. Nur in sehr
seltenen Fällen kommt es zu einer Änderung oder Anpassung
des vereinbarten Pauschalpreises.
Dies ist z.B. bei dem sog. „Wegfalls der Geschäftsgrundlage“
nach § 242 BGB in Frage. Damit dies möglich ist, muss die
ausgeführte Leistung erheblich von der vertraglich
vorhergesehenen Leistung abweichen. Die Abeichung muss so
stark sein, dass das Festhalten an der Pauschalsumme nicht
zumutbar ist. Eine Einzelfallprüfung ist hier unbedingt
erforderlich, da es keine feststehende Erheblichkeitsgrenzen
gibt. Durch den § 2 VOB/B Nr. 7 ist bei einem VOB-Bauvertrag
die Möglichkeit der Pauschalpreisanpassung ausdrücklich
vorgesehen. Im Gegensatz dazu fehlt für den BGB-Bauvertrag
eine gesetzliche Regelung, wobei hier die
dargestellten Grundsätze gelten.
So kann der Auftraggeber hier nach dem § 13 nr. 2 VOB/B den
entstandenen und nicht beseitigten Mangel selbst beseitigen.
Zudem entstehen dem Auftraggeber so nach § 634 Abs. 1
Bürgerliches Gesetzbuch Gewährleistungsansprüche gegenüber
dem Auftragnehmer. Eine Ausnahme, bei der eine Pauschalpreis
nicht gesetzt werden muss ist nur dann möglich, wenn der
Leistungspflichtige seine Leistung ernsthaft und endgültig
verweigert. Auch wenn Gefahr in Verzug ist, kann auf eine
Pauschalpreissetzung verzichtet werden. Im Einzelfall ist es
hierbei immer ratsam, sich anwaltlichen Beistand zu holen. |
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