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Immobilienlexikon - Nachunternehmer
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Nachunternehmer
Der Nachunternehmer ist eher unter dem Begriff
Subunternehmer bekannt und ist ein Unternehmer, der
bauvertraglich nicht an den Auftraggeber, also den Bauherren
gebunden ist. Er untersteht direkt dem sog.
Generalunternehmer, also dem Unternehmer, der vom Bauherren
den Auftrag bekommen hat. Damit ergeben sich auch keine
vertraglichen Rechte und Pflichten zwischen dem Bauherrn und
dem Nachunternehmer. Damit verbunden besteht zwischen dem
Nachunternehmer und dem Bauherren auch keine unmittelbare
vertragliche Haftung des Nachunternehmers gegenüber dem
Bauherren. Dies ist auch nicht aus der Sichtweise eines
Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte der Fall. |
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Allein dem Generalunternehmer gegenüber ist der
Nachunternehmer vertraglich berechtigt und verpflichtet. Aus
diesem Grunde bestehen auch keine Vergütungsansprüche des
Nachunternehmers gegenüber dem Bauherren. Bedient sich der
Generalunternehmer eines Nachunternehmers zur Erfüllung der
bauvertraglichen Verbindlichkeiten gegenüber einem
Bauherren, dann ist im Sinne des § 278 BGB der
Nachunternehmer als ein Erfüllungsgehilfe des
Generalunternehmers anzusehen. Andere Regelungen gibt es bei
einem VOB-Bauvertrag. Hier kann der Auftraggeber unter den
in § 16 Nr. 6 VOB/B genannten Voraussetzungen berechtigt
sein, den geschuldeten Werklohn aus dem Bauvertrag gegenüber
dem Generalunternehmer durch Zahlungen an den
Nachunternehmer mit befreiender Wirkung zu leisten. |
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