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Immobilienlexikon - Minderung
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Minderung
Unter einer Minderung versteht man die Herabsetzung der
Werklohnvergütung aufgrund einer Mangelhaftigkeit des
Bauwerks. Die Minderung zählt im Bauvertragsrecht zu den
sog. sekundären Gewährleistungsrechten. Im Bauvertragsrecht
nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ergibt sich ein Anspruch
auf Minderung erst dann, wenn der Auftraggeber (Bauherr) dem
Auftragnehmer (Baufirma) zuvor eine angemessene Frist zur
Nachbesserung gesetzt hat. Zudem muss der Bauherr der
Baufirma androhen, dass die Beseitigung des Mangels nach
fruchtlosem Ablauf der Frist abgelehnt werde. |
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In diesem Fall spricht man von einer
„Nachbesserungsaufforderung mit Fristsetzung und
Ablehnungsandrohung“ gemäß § 634 Abs. 1 BGB. Kommt die
Baufirma innerhalb dieser Frist der
Nachbesserungsaufforderung nicht nach, so erlischt der
Nachbesserungsanspruch, ohne dass ein Verschulden des
Unternehmers erforderlich ist. Dann stehen dem Bauherren die
sekundären Gewährleistungsrechte, Minderung oder Wandelung,
zu. Wählt der Bauherr dabei die Minderung, dann berechnet
sich diese auf eine Minderung des Werklohnes nach der
Formel: geminderte Vergütung = (objektiver Wert im
mangelhaften Zustand x vereinbarte Vergütung)/(objektiver
Wert im mangelfreien Zustand) Nach einem Urteil des
Bundesgerichtshofs wird hierbei von der vereinbarten
Vergütung der Betrag abgezogen, der für die Beseitigung der
vorhandenen Mängel erforderlich ist. Damit wird der
Minderwert der Bauleistung immer in einem Geldbetrag
ausgedrückt. Im Bezug auf die Minderung für den Bauvertrag
nach VOB ergeben sich einige Besonderheiten, die auf dem §
13 Nr. 6 VOB/B basieren. |
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