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Immobilienlexikon - Mengenunterschreitung
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Mengenunterschreitung
Ist von einer Mengenunterschreitung die Rede, dann wurden
für die Erstellung von einem Bauwerk geringere Mengen
einzelner Materialien benötigt, als es zuvor in der
Preiskalkulation der Fall war. Grundsätzlich trägt der
Bauherr bzw. der Auftraggeber das Risiko einer
Mengenunterschreitung, wenn er mit der Baufirma einen
Pauschalpreisvertrag abschließt. Der Auftraggeber hat
hierbei grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Rückforderung
wegen überhöhter Vergütung, wenn es sich um geringere Mengen
handelt (BGH BauR 1972, 118). Es gibt allerdings für
Mengenunterschreitungen beim Einheitspreisvertrag nach VOB
(§ 2 Nr. 3 VOB/B) Sonderregelungen für die Preisanpassung
bei einer Mengenunterschreitung. |
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So bleibt der vertraglich vereinbarte Preis bestehen, wenn
die Mengen bzw. Leistungen um nicht mehr als zehn Prozent
von den im Vertrag vereinbarten Mengen abweicht. Handelt es
sich jedoch um eine Mengenunterschreitungen von mehr als
zehn Prozent der Ausgangswerte, dann ist der Einheitspreis
für die gesamte, tatsächlich ausgeführte Menge der Leistung
oder Teilleistung zu erhöhen. Dies ist aber nur dann der
Fall, wenn der Auftragnehmer nicht durch Mengenerhöhungen
bei anderen Leistungspositionen bereits einen Ausgleich
erhält (§ 2 Nr. 3 Abs. 3 VOB/B). Grundsätzlich kann der
Einheitspreis um den Betrag erhöht werden, der sich aus der
Verteilung der Baustelleneinrichtungs- und
Baustellengemeinkosten sowie der Allgemeinen Geschäftskosten
des Unternehmers auf die verringerte Menge ergibt. |
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Mengenunterschreitung |
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