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Mengenänderung
Früher bezeichnete man die Mengenänderung auch mit dem
Begriff Massenänderung. In beiden Fällen handelt es sich um
eine Minderung oder auch um eine Mehrung der Arbeiten, die
von einem Bauunternehmen ausgeführt werden. Bauunternehmen
erstellen in der Regel einen sog. Vordersatz. Nach dem
Vordersatz wird jeweils der Preis für die Leistungen
festgelegt, die das Bauunternehmen zu erbringen hat. Wird
der Vordersatz jedoch um mehr als zehn Prozent über- oder
unterschritten, dann wird den beiden Vertragsparteien das
Recht zugesprochen, eine Änderung der vorherigen
Preisvereinbarung vorzunehmen. |
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Eine Mehrung der Leistungsmenge tritt in der Regel dann ein,
wenn das Bauunternehmen zusätzliche Leistungen ausführen
soll, die im Vorfeld nicht Gegenstand des Vertrags waren.
Eine Minderung der Leistungen hingegen kann vorkommen, wenn
der Bauherr Änderungen an den Entwürfen vornimmt, durch die
eine geringere Leistung erforderlich ist. Der Bauherr hat
aber nur dann einen Anspruch auf eine Preisänderung, sofern
die Leistungen um mehr als zehn Prozent gemindert werden.
Wenn dies nicht der Fall ist, dann muss der Bauherr auch die
Summe bezahlen, die vertraglich vereinbart war. |
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