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Massenänderung
Der Begriff „Massenänderung“ ist eine recht veraltete
Bezeichnung, denn in der heutigen Zeit ist eher von der „Mengenänderung“
die Rede. Unter der Massenänderung bzw. Mengenänderung
versteht man eine Minderung oder Mehrung der Arbeiten, die
von einem Bauunternehmen auszuführen sind. Von den
Bauunternehmen wird in den meisten Fällen ein sog.
„Vordersatz“ erstellt. Dieser dient als die Grundlage für
den Preis, der für die zu erbringenden Leistungen festgelegt
wird. Wird später dieser Vordersatz um mehr als zehn Prozent
über- oder unterschritten, steht den Vertragsparteien das
Recht zu, eine entsprechende Änderung in der
Preisvereinbarung zu treffen. |
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In der Praxis tritt eine Mehrung der Leistungsmenge ein,
wenn das Bauunternehmen zusätzliche Leistungen ausführen
soll, die zuvor nicht im Vertrag definiert waren.
Minderungen der Leistungen treten dann ein, wenn beispielweise durch den Bauherren
Entwurfänderungen vorgenommen werden, durch die weniger
Arbeitsschritte erforderlich sind. Der Bauherr hat jedoch
nur dann einen Anspruch auf eine Preisänderung, wenn die
Leistungen um mehr als zehn Prozent gemindert werden.
Bleiben die Minderungen unter dieser Grenze, dann ist der
Bauherr verpflichtet, die vertraglich festgelegte Summe zu
zahlen. |
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