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Immobilienlexikon - Mängelvorbehalt
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Mängelvorbehalt
Wenn ein Auftraggeber, also der Bauherr, ein Bauwerk trotz
der Kenntnis eines Mangels ab, so ergeben sich für ihn
daraus rechtliche Konsequenzen. Erstens verliert er
sämtliche Ansprüche auf eine Beseitigung des Mangels durch
den Auftragnehmer. Des Weiteren verliert der Auftraggeber
auch die Gewährleistungsrechte auf Wandelung oder Minderung,
so der § 640 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch. |
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Um diese Wirkung zu vermeiden, kann der Auftraggeber sich
bei der Abnahme des Bauwerks die Gewährleistungsrechte durch
den Mängelvorbehalt, vorbehalten. Die schriftliche Erklärung
des Mängelvorbehalts muss in das Abnahmeprotokoll
aufgenommen und von beiden Vertragsparteien unterzeichnet
werden. Beispiel für die Formulierung eines
Mängelvorbehalts: „Die Gewährleistungsrechte aus §§ 633, 643
BGB bezüglich der bekannten Mängel X, Y, Z, bleiben
vorbehalten“. |
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Mängelvorbehalt |
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