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Immobilienlexikon - Mängelrüge
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Mängelrüge
Durch die Mängelrüge kann der Auftraggeber einen oder auch
mehrere Mängel gegenüber dem Auftragnehmer oder seinem
Vertreter geltend machen. Aus Beweissicherungsgründen sollte
die Mängelrüge immer schriftlich erfolgen und durch den
Auftraggeber dem Auftragnehmer so zugestellt werden, dass
auch hier ein Beweis der Zustellung gegeben ist
(Einschreiben). Die Mängelrüge ist grundsätzlich mit einer
Aufforderung zur Nachbesserung verbunden. In der Mängelrüge
muss der Auftraggeber ganz genau beschreiben, welcher Mangel
im Detail aufgetreten ist und wie der Mangel beseitigt
werden soll. |
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Dabei muss der Auftraggeber den beanstandeten Mangel so
detailliert beschreiben, dass der Auftragnehmer ohne Zweifel
erkennen kann, was genau beanstandet wird und in welcher Art
und Weise von ihm eine Abhilfe im Sinne einer Beseitigung
verlangt wird. Dabei muss der Auftraggeber vor allem die
äußere Erscheinungsform des Mangels nach ihre Art, z.B.
Feuchtigkeit, und Lage, beispielsweise Außenwand Keller,
Westseite, darstellen. Allerdings wird diesbezüglich vom
Auftraggeber nicht verlangt, eine technische Darlegung der
Mängelursache zu formulieren. Aus der Mängelrüge ergibt sich
für den Auftragnehmer die Pflicht, den Mangel, dessen
Reichweite und die Ursachen zu überprüfen. Aus dieser
Überprüfung ergibt sich dann der Umfang seiner
Mängelbeseitigungspflicht. |
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Mängelrüge |
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