Immobilien - Mängelbeseitigungsanspruch

 
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Mängelbeseitigungsanspruch
Beim Mängelbeseitigungsanspruch handelt es sich um ein primäres Gewährleistungsrecht. Grundsätzlich ist es das Ziel von einem Werkvertrag, dass der Auftragnehmer ein mangelfreies Werk zu schaffen hat. Auf der Grundlage des § 633 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch und § 13 Nr. 5 VOB/B hat der Auftraggeber nach der Abnahme einen Anspruch darauf, dass der Auftragnehmer vorhandene Mängel beseitigt. Dieser Anspruch des Auftraggebers ist jedoch ausgeschlossen, wenn er bereits von einem Mangel Kenntnis genommen hat, den Fehler aber nicht beanstandet und sich auch nicht seine Gewährleistungsrechte vorbehalten hat. Die gesetzliche Grundlage hierzu bildet der § 640 Abs. 2 BGB. Der Auftragnehmer steht in der Pflicht, die Nachbesserung vorzunehmen, was er auch selbst tun kann.

 

 

Der Auftraggeber hat zunächst einmal kein Recht darauf, die vorhandenen Mängel selbst oder auch durch eine dritte Firma, auf Kosten des ursprünglichen Auftragnehmers, ausführen zu lassen. Das Recht auf die eigenhändige Nachbesserung kann der Unternehmer nur durch eigenes Fehlverhalten verlieren. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn er mit der Erfüllung seiner Nachbesserungspflicht in Verzug gerät. Dies wiederum tritt dann ein, wenn er trotz einer Mahnung schuldhaft den Mangel nicht beseitigt. Nach § 633 Abs. 3 BGB ist der Auftraggeber dann berechtigt, die Nachbesserung selbst oder durch Dritte auf Kosten des Unternehmers durchführen zu lassen. Hier ist dann von einem Selbstbeseitigungsrecht bzw. dem Ersatzvornahmerecht die Rede. Dieser Selbstbeseitigungsanspruch ist auch dann rechtens, wenn nach Ablauf der Frist der Auftragnehmer unverschuldet nicht leistet (vgl. § 13 Nr. 5 VOB/B).

 

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