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Immobilien - Mängelbeseitigungsanspruch
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Mängelbeseitigungsanspruch
Beim Mängelbeseitigungsanspruch handelt es sich um ein
primäres Gewährleistungsrecht. Grundsätzlich ist es das Ziel
von einem Werkvertrag, dass der Auftragnehmer ein
mangelfreies Werk zu schaffen hat. Auf der Grundlage des §
633 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch und § 13 Nr. 5 VOB/B hat
der Auftraggeber nach der Abnahme einen Anspruch darauf,
dass der Auftragnehmer vorhandene Mängel beseitigt. Dieser
Anspruch des Auftraggebers ist jedoch ausgeschlossen, wenn
er bereits von einem Mangel Kenntnis genommen hat, den
Fehler aber nicht beanstandet und sich auch nicht seine
Gewährleistungsrechte vorbehalten hat. Die gesetzliche
Grundlage hierzu bildet der § 640 Abs. 2 BGB. Der
Auftragnehmer steht in der Pflicht, die Nachbesserung
vorzunehmen, was er auch selbst tun kann. |
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Der Auftraggeber hat zunächst einmal kein Recht darauf, die
vorhandenen Mängel selbst oder auch durch eine dritte Firma,
auf Kosten des ursprünglichen Auftragnehmers, ausführen zu
lassen. Das Recht auf die eigenhändige Nachbesserung kann
der Unternehmer nur durch eigenes Fehlverhalten verlieren.
Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn er mit der
Erfüllung seiner Nachbesserungspflicht in Verzug gerät. Dies
wiederum tritt dann ein, wenn er trotz einer Mahnung
schuldhaft den Mangel nicht beseitigt. Nach § 633 Abs. 3 BGB
ist der Auftraggeber dann berechtigt, die Nachbesserung
selbst oder durch Dritte auf Kosten des Unternehmers
durchführen zu lassen. Hier ist dann von einem
Selbstbeseitigungsrecht bzw. dem Ersatzvornahmerecht die
Rede. Dieser Selbstbeseitigungsanspruch ist auch dann
rechtens, wenn nach Ablauf der Frist der Auftragnehmer
unverschuldet nicht leistet (vgl. § 13 Nr. 5 VOB/B). |
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Mängelbeseitigungsanspruch |
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