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Immobilienlexikon - Mängelbeseitigung
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Mängelbeseitigung
Bei der Mängelbeseitigung handelt es sich um die Pflicht des
Auftragnehmers, alle Maßnahmen zu ergreifen, damit er die
von ihm vertraglich geschuldeten Leistungen in allen
Einzelheiten und in vollem Umfang so erstellen kann, wie es
von ihm verlangt wird. Der begriff Mängelbeseitigung
versteht sich synonym mit dem Begriff „Nachbesserung“. Der
Unternehmer ist von der Pflicht betroffen, ein mangelfreies
Werk zu erstellen. Die Pflicht des Unternehmers auf die
Mängelbeseitigung ergibt sich dabei unmittelbar aus der
vertraglichen Hauptpflicht, also daraus, ein mangelfreies
Werk zu erstellen. |
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Die gesetzliche Grundlage hierzu bildet der § 633 Abs. 1
BGB, § 4 Nr. 7 VOB/B; nach Abnahme aus den
Gewährleistungsregeln § 633 Abs. 2 BGB , § 13 Nr. 5 VOB/B.
Wenngleich der Auftragnehmer die Pflicht hat, etwaige Mängel
zu beseitigen, kann der Auftraggeber keinen Einfluss darauf
nehmen, wie der Auftragnehmer den Mangel beseitigt. Die Art
und Weise der Mängelbeseitigung kann der Unternehmer im
Rahmen der Regeln der Technik selbst bestimmen. Die
Beseitigung der jeweiligen Mängel erfolgt in vollem Umfang
auf Kosten und zu Lasten des Auftragnehmers, so der § 13 Nr.
5 VOB/B. |
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Mängelbeseitigung |
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