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Immobilienlexikon Kündigungsfristen
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Kündigungsfristen
Im Paragraphen 573 des bürgerlichen Gesetzbuches sind die
Kündigungsfristen für Mieter und Vermieter geregelt, wobei
diese zuletzt im September 2001 geändert wurden. Will ein
Mieter das Mietverhältnis ordentlich kündigen, so hat er
eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten. Strebt
ein Mieter hingegen eine fristlose Kündigung an, so ist zu
beachten, dass er einen triftigen Grund benötigt und den
Vermieter vorab schon mindestens einmal abgemahnt haben
muss. Reagiert der Vermieter nicht auf eine Abmahnung, ist
der Mieter dazu berechtigt, fristlos zu kündigen. Die
ordentlichen Kündigungsfristen für den Vermieter gegenüber
dem Mieter richten sich hingegen nach der Wohndauer des
Mieters. So gilt bei einer Wohndauer von unter fünf Jahren,
eine Kündigungsfirst von drei Monaten, eine sechsmonatige
Kündigungsfrist bei einer Mietzeit von bis zu acht Jahren.
Lebt der Mieter bereits länger als acht Jahre in der
Immobilie, so hat der Vermieter eine Kündigungsfrist von
neun Monaten zu beachten. Der Vermieter hat im Gegensatz zum
Mieter immer einen Kündigungsgrund aufzuführen. So besteht
ein Recht auf Kündigung beispielsweise bei Nichteinhaltung
der monatlichen Mietzahlungen oder bei Eigenbedarf des
Wohnraums durch den Vermieter. |
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