Immobilienlexikon Kündigungsfristen

 
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Kündigungsfristen
Im Paragraphen 573 des bürgerlichen Gesetzbuches sind die Kündigungsfristen für Mieter und Vermieter geregelt, wobei diese zuletzt im September 2001 geändert wurden. Will ein Mieter das Mietverhältnis ordentlich kündigen, so hat er eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten. Strebt ein Mieter hingegen eine fristlose Kündigung an, so ist zu beachten, dass er einen triftigen Grund benötigt und den Vermieter vorab schon mindestens einmal abgemahnt haben muss. Reagiert der Vermieter nicht auf eine Abmahnung, ist der Mieter dazu berechtigt, fristlos zu kündigen. Die ordentlichen Kündigungsfristen für den Vermieter gegenüber dem Mieter richten sich hingegen nach der Wohndauer des Mieters. So gilt bei einer Wohndauer von unter fünf Jahren, eine Kündigungsfirst von drei Monaten, eine sechsmonatige Kündigungsfrist bei einer Mietzeit von bis zu acht Jahren. Lebt der Mieter bereits länger als acht Jahre in der Immobilie, so hat der Vermieter eine Kündigungsfrist von neun Monaten zu beachten. Der Vermieter hat im Gegensatz zum Mieter immer einen Kündigungsgrund aufzuführen. So besteht ein Recht auf Kündigung beispielsweise bei Nichteinhaltung der monatlichen Mietzahlungen oder bei Eigenbedarf des Wohnraums durch den Vermieter.

 

 

 

 

 

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