Immobilienlexikon - Installationsrücklage

 
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Installationsrücklage
Eigentümer von Wohnungen eines Gebäudes sind nach § 4 des Wohneigentümergesetzes dazu verpflichtet so genannte Installationsrücklagen bzw. Rücklagen für die Instandhaltung und Instandsetzung zu bilden. Diese Rücklagen dienen zur Wahrung eines einwandfreien Betriebes sämtlicher Installationen, die gemeinschaftlich genutzt werden. Hierunter fallen nicht nur Gas-, Wasser- und Elektroinstallationen, sondern alle Bauteile und Einrichtungsgegenstände, die von allen Bewohnern des Hauses gemeinsam genutzt werden. Hierbei müssen Vorgaben von Behörden (TÜV) bei anfallenden den Reparaturen vorrangig behandelt werden. Mit Hilfe der Installationsrücklagen soll sichergestellt werden, dass Defekte an Installationen und Gegenständen zeitnah wieder behoben werden können ohne dass ein finanzieller Engpass eintritt. Im Rahmen von Eigentümerversammlungen wird die Höhe der Installationsrücklagen gemeinschaftlich beschlossen und ist abhängig von den vorhandenen Anlagen und Gegenständen des Gebäudes, deren Alter und Zustand, sowie vom Zustand des Gebäudes selbst. Bei den Installationsrücklagen ist zu beachten, dass sie nicht nur einem bzw. einigen Eigentümern nutzen, sondern allen. Weiterhin dürfen die Rücklagen nicht dazu verwendet werden, das Gebäude luxuriös zu gestalten.

 

 

 

 

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