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Immobilienlexikon - Installationsrücklage
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Installationsrücklage
Eigentümer von Wohnungen eines Gebäudes sind nach § 4 des
Wohneigentümergesetzes dazu verpflichtet so genannte
Installationsrücklagen bzw. Rücklagen für die Instandhaltung
und Instandsetzung zu bilden. Diese Rücklagen dienen zur
Wahrung eines einwandfreien Betriebes sämtlicher
Installationen, die gemeinschaftlich genutzt werden.
Hierunter fallen nicht nur Gas-, Wasser- und
Elektroinstallationen, sondern alle Bauteile und
Einrichtungsgegenstände, die von allen Bewohnern des Hauses
gemeinsam genutzt werden. Hierbei müssen Vorgaben von
Behörden (TÜV) bei anfallenden den Reparaturen vorrangig
behandelt werden. Mit Hilfe der Installationsrücklagen soll
sichergestellt werden, dass Defekte an Installationen und
Gegenständen zeitnah wieder behoben werden können ohne dass
ein finanzieller Engpass eintritt. Im Rahmen von
Eigentümerversammlungen wird die Höhe der
Installationsrücklagen gemeinschaftlich beschlossen und ist
abhängig von den vorhandenen Anlagen und Gegenständen des
Gebäudes, deren Alter und Zustand, sowie vom Zustand des
Gebäudes selbst. Bei den Installationsrücklagen ist zu
beachten, dass sie nicht nur einem bzw. einigen Eigentümern
nutzen, sondern allen. Weiterhin dürfen die Rücklagen nicht
dazu verwendet werden, das Gebäude luxuriös zu gestalten. |
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