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Immobilienlexikon - Indexmietvertrag
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Indexmietvertrag
Wird ein Mietvertrag auf Basis eines Index abgeschlossen,
dann ist von einer Indexmiete die Rede. Darunter zu
verstehen ist, dass der Mietzins variabel ist. Abgeschlossen
werden kann ein Indexmietvertrag für Gewerbe- und auch für
Wohnräume. Die gesetzliche Grundlage für den
Indexmietvertrag bildet der § 557b des Bürgerlichen
Gesetzbuchs (BGB). nach dem Gesetz ist der zu entrichtende
Mietzins nicht auf einen festen Wert für Dauer bestimmt. Er
kann unter bestimmten Voraussetzungen jederzeit verändert
werden. Dabei muss eine Veränderung auf Grundlage von
Parametern erfolgen, die für beide Mietparteien, also für
den Vermieter und den Mieter, nachvollziehbar sind. Demnach
erfolgt eine Kopplung des Indexmietvertrags in der Praxis an
den Lebenshaltungskosten-Index. Dieser wird vom
Statistischen Bundesamt in regelmäßigen Abständen
veröffentlicht. Durch das Gesetz ist weiterhin bestimmt,
dass eine Mieterhöhung nicht beliebig oft möglich ist. Die
Miete muss jeweils für mindestens ein Jahr konstant bleiben,
bevor sie wieder erhöht werden kann. Wie bei allen anderen
Mietverträgen muss auch bei einem Indexmietvertrag die
Mieterhöhung schriftlich geltend gemacht werden. Daneben
muss der Vermieter die neue Berechnung offen legen. Handelt
es sich um einen Indexmietvertrag ist eine Mieterhöhung, die
sich auf die ortsübliche Vergleichsmiete bezieht,
ausgeschlossen. |
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