Immobilienlexikon - Indexmietvertrag

 
A B C D E F G H  I  J K L M
N O P Q R S T U V W X Y Z
 

Indexmietvertrag
Wird ein Mietvertrag auf Basis eines Index abgeschlossen, dann ist von einer Indexmiete die Rede. Darunter zu verstehen ist, dass der Mietzins variabel ist. Abgeschlossen werden kann ein Indexmietvertrag für Gewerbe- und auch für Wohnräume. Die gesetzliche Grundlage für den Indexmietvertrag bildet der § 557b des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). nach dem Gesetz ist der zu entrichtende Mietzins nicht auf einen festen Wert für Dauer bestimmt. Er kann unter bestimmten Voraussetzungen jederzeit verändert werden. Dabei muss eine Veränderung auf Grundlage von Parametern erfolgen, die für beide Mietparteien, also für den Vermieter und den Mieter, nachvollziehbar sind. Demnach erfolgt eine Kopplung des Indexmietvertrags in der Praxis an den Lebenshaltungskosten-Index. Dieser wird vom Statistischen Bundesamt in regelmäßigen Abständen veröffentlicht. Durch das Gesetz ist weiterhin bestimmt, dass eine Mieterhöhung nicht beliebig oft möglich ist. Die Miete muss jeweils für mindestens ein Jahr konstant bleiben, bevor sie wieder erhöht werden kann. Wie bei allen anderen Mietverträgen muss auch bei einem Indexmietvertrag die Mieterhöhung schriftlich geltend gemacht werden. Daneben muss der Vermieter die neue Berechnung offen legen. Handelt es sich um einen Indexmietvertrag ist eine Mieterhöhung, die sich auf die ortsübliche Vergleichsmiete bezieht, ausgeschlossen.

 

 

 

 

Immobilienlexikon A-Z  »  Immobilienlexikon I  »  Indexmietvertrag