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Immobilienlexikon - Hauskläranlage
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Hauskläranlage
Ein Gebäude oder auch eine Reihenhausiedlung muss
grundsätzlich über eine Hauskläranlage seine Abwässer
entsorgen. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn das
betreffende Gebäude nicht an die öffentliche Kanalisation
angeschlossen ist. Solche Hauskläranlagen sind in der Praxis
aber meist nur eine provisorische Einrichtung oder ein
Notbehelf. Muss eine Hauskläranlage eingerichtet werden,
sind dabei die Richtlinien DIN 4261 im Bezug auf die
Abwässer einzuhalten. |
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So muss das anfallende Abwasser vom Gebäude in eine Faul-
oder Klärgrube geleitet. In dieser Klärgrube setzt sich
anschließend der sog. Faulschlamm ab. Das vorgeklärte Wasser
fließt dann durch einen Überlauf in eine Versitzgrube, in
der das Wasser langsam versickert. Die Faulgrube muss
mindestens einmal pro Jahr gereinigt und der Faulschlamm
entfernt werden. Hauskläranlagen kommen heute vor allem in
ländlichen Gegenden vor, die nur dünn besiedelt sind. Hier
kann es oftmals vorkommen, dass ein Anschluss an die
öffentliche Kanalisation nicht vorgenommen werden kann. Um
eine Hauskläranlage errichten zu können, ist aber
grundsätzlich eine Erlaubnis der zuständigen Wasserbehörde
erforderlich. Des Weiteren muss man sich an strenge Auflagen
der Wasserbehörden halten. |
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