Immobilienlexikon - Hauskläranlage

 
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Hauskläranlage
Ein Gebäude oder auch eine Reihenhausiedlung muss grundsätzlich über eine Hauskläranlage seine Abwässer entsorgen. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn das betreffende Gebäude nicht an die öffentliche Kanalisation angeschlossen ist. Solche Hauskläranlagen sind in der Praxis aber meist nur eine provisorische Einrichtung oder ein Notbehelf. Muss eine Hauskläranlage eingerichtet werden, sind dabei die Richtlinien DIN 4261 im Bezug auf die Abwässer einzuhalten.

 

 

So muss das anfallende Abwasser vom Gebäude in eine Faul- oder Klärgrube geleitet. In dieser Klärgrube setzt sich anschließend der sog. Faulschlamm ab. Das vorgeklärte Wasser fließt dann durch einen Überlauf in eine Versitzgrube, in der das Wasser langsam versickert. Die Faulgrube muss mindestens einmal pro Jahr gereinigt und der Faulschlamm entfernt werden. Hauskläranlagen kommen heute vor allem in ländlichen Gegenden vor, die nur dünn besiedelt sind. Hier kann es oftmals vorkommen, dass ein Anschluss an die öffentliche Kanalisation nicht vorgenommen werden kann. Um eine Hauskläranlage errichten zu können, ist aber grundsätzlich eine Erlaubnis der zuständigen Wasserbehörde erforderlich. Des Weiteren muss man sich an strenge Auflagen der Wasserbehörden halten.

 

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