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Immobilienlexikon - Haftung
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Haftung
Im deutschen Recht ist sehr häufig von der Haftung die Rede,
der unterschiedliche Bedeutungen zukommen. In erster Linie
handelt es sich bei der Haftung um das zu Ersatzleistungen
verpflichtet sein oder auch die
Pflicht, für einen entstandenen Schaden einstehen zu müssen.
Dabei muss man allerdings im Haftungsrecht folgende Bereiche
unterscheiden:
Die Haftung für Schäden zwischen zwei Vertragsparteien
untereinander, beruhend auf einem Bauvertrag gemäß dem § 10
Nr. 1 VOB/B.
Die Haftung im Außenverhältnis gegenüber geschädigten
Dritten, die nicht am Bauvertrag beteiligt sind nach den §§
823 ff. BGB.
Der Ausgleich im Innenverhältnis zwischen den
Vertragsparteien, die von außenstehenden Dritten in Anspruch
genommen wurden, was sich nach dem § 10 Nr. 2 - 6 VOB/B
richtet. |
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Die Haftung der Vertragspartner für Schäden, die sich aus
der Vertragsausführung der jeweils anderen Vertragspartei
ergeben. Sie richten sich nach den §§ 276, 278 BGB, § 10 Nr.
1 VOB/B für den BGB-Vertrag ebenso wie für den VOB-Vertrag.
Bei diesen Normen handelt es sich jedoch nicht um Grundlagen
für den Anspruch, sondern um Zurechnungsnormen, durch die
das „vertreten-müssen“ bestimmt ist. Demnach haftet jede
Vertragspartei zunächst für ihr eigenes Verschulden, also
für vorsätzliches Handeln und für jede Fahrlässigkeit (siehe
§ 276 Abs. 1 BGB) |
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