Immobilienlexikon - Haftung

 
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Haftung
Im deutschen Recht ist sehr häufig von der Haftung die Rede, der unterschiedliche Bedeutungen zukommen. In erster Linie handelt es sich bei der Haftung um das zu Ersatzleistungen verpflichtet sein oder auch die
Pflicht, für einen entstandenen Schaden einstehen zu müssen. Dabei muss man allerdings im Haftungsrecht folgende Bereiche unterscheiden:

Die Haftung für Schäden zwischen zwei Vertragsparteien untereinander, beruhend auf einem Bauvertrag gemäß dem § 10 Nr. 1 VOB/B.

Die Haftung im Außenverhältnis gegenüber geschädigten Dritten, die nicht am Bauvertrag beteiligt sind nach den §§ 823 ff. BGB.

Der Ausgleich im Innenverhältnis zwischen den Vertragsparteien, die von außenstehenden Dritten in Anspruch genommen wurden, was sich nach dem § 10 Nr. 2 - 6 VOB/B richtet.

 

 

Die Haftung der Vertragspartner für Schäden, die sich aus der Vertragsausführung der jeweils anderen Vertragspartei ergeben. Sie richten sich nach den §§ 276, 278 BGB, § 10 Nr. 1 VOB/B für den BGB-Vertrag ebenso wie für den VOB-Vertrag. Bei diesen Normen handelt es sich jedoch nicht um Grundlagen für den Anspruch, sondern um Zurechnungsnormen, durch die das „vertreten-müssen“ bestimmt ist. Demnach haftet jede Vertragspartei zunächst für ihr eigenes Verschulden, also für vorsätzliches Handeln und für jede Fahrlässigkeit (siehe § 276 Abs. 1 BGB)

 

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