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Gebrauchsabnahme
Wurde ein Gebäude errichtet und ist fertig gestellt, dann
muss es durch die jeweils zuständige Baubehörde abgenommen
werden. Dies gilt für alle Bauwerke, deren Erstellung
genehmigungspflichtig und an bestimmte Auflagen gebunden
ist. Bei der Gebrauchsabnahme durch die Bauaufsichtbehörden
wird geprüft, ob das fertige Gebäude auch mit dem
genehmigten Bauantrag übereinstimmt. |
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Daneben prüft die Bauaufsichtsbehörde, ob auch alle
Vorschriften und Auflagen bei der Errichtung des Gebäudes
eingehalten wurden. Eine Gebrauchsabnahme durch die
entsprechende Behörde erfolgt nur dann, wenn das Gebäude
bautechnisch und baurechtliche ohne Mängel ist. Über die
Gebrauchsabnahme stellen die Baubehörden eine behördliche
Bescheinigung aus. Diese bezeichnet man als
Schlussabnahmeschein. Erst wenn der Bauherr den
Schlussabnahmeschein in Händen hält, hat er die Genehmigung
zur Nutzung des Gebäudes. Eine Gebrauchsabnahme erfolgt
grundsätzlich nur auf Antrag des Bauherren. Daneben
bezeichnet man als Gebrauchsabnahme auch die Bauabnahme, bei
der die Bauherren das Gebäude vom jeweiligen Bauunternehmer
abnehmen. Der Bauherr sollte hierbei genau auf alle
eventuellen Mängel achten und diese im Abnahmeprotokoll
detailliert festhalten.
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