Immobilienlexikon Gebrauchsabnahme
 
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Gebrauchsabnahme
Wurde ein Gebäude errichtet und ist fertig gestellt, dann muss es durch die jeweils zuständige Baubehörde abgenommen werden. Dies gilt für alle Bauwerke, deren Erstellung genehmigungspflichtig und an bestimmte Auflagen gebunden ist. Bei der Gebrauchsabnahme durch die Bauaufsichtbehörden wird geprüft, ob das fertige Gebäude auch mit dem genehmigten Bauantrag übereinstimmt.

 

 

 

Daneben prüft die Bauaufsichtsbehörde, ob auch alle Vorschriften und Auflagen bei der Errichtung des Gebäudes eingehalten wurden. Eine Gebrauchsabnahme durch die entsprechende Behörde erfolgt nur dann, wenn das Gebäude bautechnisch und baurechtliche ohne Mängel ist. Über die Gebrauchsabnahme stellen die Baubehörden eine behördliche Bescheinigung aus. Diese bezeichnet man als Schlussabnahmeschein. Erst wenn der Bauherr den Schlussabnahmeschein in Händen hält, hat er die Genehmigung zur Nutzung des Gebäudes. Eine Gebrauchsabnahme erfolgt grundsätzlich nur auf Antrag des Bauherren. Daneben bezeichnet man als Gebrauchsabnahme auch die Bauabnahme, bei der die Bauherren das Gebäude vom jeweiligen Bauunternehmer abnehmen. Der Bauherr sollte hierbei genau auf alle eventuellen Mängel achten und diese im Abnahmeprotokoll detailliert festhalten.

 

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