Immobilienlexikon - Enteignung

 
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Enteignung
Der Begriff „Enteignung“ bezeichnet den Entzug des Eigentums. Die Enteignung kann sich sowohl auf unbewegliche als auch auf bewegliche Sachen beziehen. In Deutschland ist das Eigentum und das Erbrecht über
das Grundgesetz garantiert. Gleichzeitig verpflichtet Eigentum aber auch zum Dienst am Allgemeinwohl. Somit ist eine Enteignung nur dann zulässig, wenn es sich hierbei um den Dienst am Allgemeinwohl handelt.
Die Enteignung muss immer auf einem Gesetz basieren. Hier bildet beispielsweise das Landesstraßengesetz oder das Baugesetzbuch die gesetzliche Grundlage.

 

 

Durchgeführt werden kann eine Enteignung immer nur dann, wenn keine andere Lösung gefunden wird. Soll beispielsweise eine neue Infrastruktur eingerichtet werden, so wird in erster Linie durch freiwillige und einvernehmliche Vereinbarungen versucht, die entsprechenden Grundstücke zu übernehmen. Konnte hierbei kein Erfolg verzeichnet werden, kann erste die Grundstücksenteignung greifen. In der Praxis gibt es dabei auch Fälle, bei denen das Eigentum bestehen bleibt, dem Eigentümer selbst aber das Nutzungsrecht entzogen wird. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn es sich um ein Grundstück handelt, dass in einem Naturschutzgebiet gelegen ist..

 

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