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Immobilienlexikon - Enteignung
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Enteignung
Der Begriff „Enteignung“ bezeichnet den Entzug des
Eigentums. Die Enteignung kann sich sowohl auf unbewegliche
als auch auf bewegliche Sachen beziehen. In Deutschland ist
das Eigentum und das Erbrecht über
das Grundgesetz garantiert. Gleichzeitig verpflichtet
Eigentum aber auch zum Dienst am Allgemeinwohl. Somit ist
eine Enteignung nur dann zulässig, wenn es sich hierbei um
den Dienst am Allgemeinwohl handelt.
Die Enteignung muss immer auf einem Gesetz basieren. Hier
bildet beispielsweise das Landesstraßengesetz oder das
Baugesetzbuch die gesetzliche Grundlage. |
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Durchgeführt werden kann eine Enteignung immer nur dann,
wenn keine andere Lösung gefunden wird. Soll beispielsweise
eine neue Infrastruktur eingerichtet werden, so wird in
erster Linie durch freiwillige und einvernehmliche
Vereinbarungen versucht, die entsprechenden Grundstücke zu
übernehmen. Konnte hierbei kein Erfolg verzeichnet werden,
kann erste die Grundstücksenteignung greifen. In der Praxis
gibt es dabei auch Fälle, bei denen das Eigentum bestehen
bleibt, dem Eigentümer selbst aber das Nutzungsrecht
entzogen wird. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein,
wenn es sich um ein Grundstück handelt, dass in einem
Naturschutzgebiet gelegen ist.. |
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