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Immobilienlexikon - Einheitspreis
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Einheitspreis
Der Einheitspreisvertrag richtet sich nach den Vorgaben des
§ 5 Nr. 1a VOB/A. Für die Bemessung der vom Auftraggeber
geschuldeten Vergütung für technisch und wirtschaftlich
einheitliche Teilleistungen werden demnach Einheitspreise
vereinbart. Bei diesen Teilleistungen kann es sich
beispielsweise um Türen, Lichtschalter und sonstige
gleichartige Teile handeln. In eine Leistungsbeschreibung
werden die einheitlichen Teilleistungen nach Maß, Gewicht
oder Stückzahl aufgenommen, um sie anschließend entsprechen
abrechnen zu können.
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Hierbei versteht man unter dem Einheitspreis einen
kalkulierten Einzelpreis, der je nach maßgebenden Maß-,
Gewichts- oder Stückeinheit der Leistung, als in Euro pro
Stück, Euro je Quadratmeter oder Euro pro Tonne, angegeben
wird. Hierbei bestimmt sich die Vergütung nach der
tatsächlich ausgeführten und durch Aufmaß ermittelte
Leistung multipliziert mit dem vereinbarten Einheitspreis.
Die so errechneten Positionspreise ergeben in der Summe dann
den Gesamtpreis. Im der Bauwirtschaft ist der
Einheitspreisvertrag die übliche Form des
Leistungsvertrages. |
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