Immobilienlexikon - Einheitspreis

 
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Einheitspreis
Der Einheitspreisvertrag richtet sich nach den Vorgaben des § 5 Nr. 1a VOB/A. Für die Bemessung der vom Auftraggeber geschuldeten Vergütung für technisch und wirtschaftlich einheitliche Teilleistungen werden demnach Einheitspreise vereinbart. Bei diesen Teilleistungen kann es sich beispielsweise um Türen, Lichtschalter und sonstige gleichartige Teile handeln. In eine Leistungsbeschreibung werden die einheitlichen Teilleistungen nach Maß, Gewicht oder Stückzahl aufgenommen, um sie anschließend entsprechen abrechnen zu können.
 

 

 

Hierbei versteht man unter dem Einheitspreis einen kalkulierten Einzelpreis, der je nach maßgebenden Maß-, Gewichts- oder Stückeinheit der Leistung, als in Euro pro Stück, Euro je Quadratmeter oder Euro pro Tonne, angegeben wird. Hierbei bestimmt sich die Vergütung nach der tatsächlich ausgeführten und durch Aufmaß ermittelte Leistung multipliziert mit dem vereinbarten Einheitspreis. Die so errechneten Positionspreise ergeben in der Summe dann den Gesamtpreis. Im der Bauwirtschaft ist der Einheitspreisvertrag die übliche Form des Leistungsvertrages.

 

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