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Immobilienlexikon - Disagiorückerstattung
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Disagiorückerstattung
Bei einem Disagio handelt es sich grundsätzlich um einen
Zins, der im Voraus entrichtet wurde. Aus diesem Grund
spiegelt er sich auch bei der Berechnung des Effektivzinses
wieder. Wenn ein Darlehen vom Darlehensnehmer vorzeitig
gekündigt wird, kann er nur eine anteilige
Darlehensrückerstattung verlangen. Das Disagio wird in der
Praxis auf die Dauer der Zinsfestschreibung, z.B. auf zehn
Jahre, berechnet. Enthält der Darlehensvertrag hierüber
keine detaillierten Angaben, so kann das Disagio auch auf
die gesamte Laufzeit berechnet sein. |
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Die gesetzliche Grundlage für die Rückerstattung des
Disagios bildet der Paragraf 812 ff. des Bürgerlichen
Gesetzbuches. Entsprechend dem Gesetz ergibt es sich, dass
der Darlehensnehmer die gezogenen Nutzungen verlangen kann.
Dabei gilt es, die Verjährungsfristen zu berücksichtigen.
Bei einer vorzeitigen Kündigung fällt bei den meisten Banken
und Kreditinstituten eine Vorfälligkeitsentschädigung an.
Diese hat dann der Darlehensnehmer zu zahlen. Das
Kreditinstitut hat jedoch in diesem Fall die Möglichkeit,
die Disagiorückerstattung mit der
Vorfälligkeitsentschädigung aufzurechnen. |
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