Immobilienlexikon - Disagiorückerstattung

 
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Disagiorückerstattung
Bei einem Disagio handelt es sich grundsätzlich um einen Zins, der im Voraus entrichtet wurde. Aus diesem Grund spiegelt er sich auch bei der Berechnung des Effektivzinses wieder. Wenn ein Darlehen vom Darlehensnehmer vorzeitig gekündigt wird, kann er nur eine anteilige Darlehensrückerstattung verlangen. Das Disagio wird in der Praxis auf die Dauer der Zinsfestschreibung, z.B. auf zehn Jahre, berechnet. Enthält der Darlehensvertrag hierüber keine detaillierten Angaben, so kann das Disagio auch auf die gesamte Laufzeit berechnet sein.

 

 

Die gesetzliche Grundlage für die Rückerstattung des Disagios bildet der Paragraf 812 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches. Entsprechend dem Gesetz ergibt es sich, dass der Darlehensnehmer die gezogenen Nutzungen verlangen kann. Dabei gilt es, die Verjährungsfristen zu berücksichtigen. Bei einer vorzeitigen Kündigung fällt bei den meisten Banken und Kreditinstituten eine Vorfälligkeitsentschädigung an. Diese hat dann der Darlehensnehmer zu zahlen. Das Kreditinstitut hat jedoch in diesem Fall die Möglichkeit, die Disagiorückerstattung mit der Vorfälligkeitsentschädigung aufzurechnen.

 

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