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Immobilienlexikon - Dienstvertrag
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Dienstvertrag
Ist von einem Dienstvertrag die Rede, dann handelt es sich
um einen gegenseitigen, schuldrechtlichen Vertrag, durch den
sich der Dienstverpflichtete zur Leistung der vereinbarten
Dienste verpflichtet. Der Dienstberechtigte hingegen
verpflichtet sich durch den Dienstvertrag zur Gewährung der
vereinbarten Vergütung. Die gesetzliche Grundlage für den
Dienstvertrag bilden die §§ 611 ff. Bürgerliches Gesetzbuch.
Nach diesen gesetzlichen Regelungen gilt eine Vergütung als
stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung nur
gegen ein Entgelt zu erwarten ist. Sollte im Dienstvertrag
eine detaillierte Vereinbarung über die Höhe des Entgeltes
fehlen, dann gilt die taxmäßge Entlohnung, die sich
beispielsweise nach der Gebührenordnung, als vereinbart. |
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Ansonsten wird gemäß dem § 612 Bürgerliches Gesetzbuch die
ortsübliche Vergütung vereinbart. Im Vergleich zu einem
Werkvertrag ist bei einem Dienstvertrag kein bestimmter
Erfolg, das Arbeitsergebnis betreffend, von Bedeutung. Durch
den Dienstvertrag wird vielmehr nur die Arbeitsleistung als
solche geschuldet. Darauf ergibt sich die Tatsache, dass
z.B. der Behandlungsvertrag mit dem Arzt ein Dienstvertrag
ist, während es sich bei einem Architektenvertrag um einen
Werkvertrag handelt. Auch bei einem Arbeitsvertrag handelt
es sich um einen Dienstvertrag, allerdings um eine
Sonderform. |
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