Immobilienlexikon - BGB-Bauvertrag

 
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BGB-Bauvertrag
Unter einem BGB-Bauvertrag versteht man einen Werkvertrag, der sich an den Vorschriften der §§ 631 bis 650 Bürgerliches Gesetzlich orientieren muss. Dabei bezeichnet der Gesetzgeber denjenigen, der die Werkleistung erhält, als „Besteller“. Derjenige, der zur Werkerfüllung verpflichtet ist, wird vom Gesetzgeber als „Unternehmer“ bezeichnet.

 

 

Beide Parteien des Vertrags treffen besondere Pflichten und auch Rechte, die sich jeweils aus den individuellen Vertragsvereinbarungen sowie aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bauunternehmers ergeben. Hinzu kommen dann noch die gesetzlichen Regelungen aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Nach dem § 631 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch ergibt sich die Hauptpflicht des Unternehmers, die Herstellung des versprochenen Werkes, wie beispielsweise Klempnerarbeiten eines Handwerkers, zu realisieren. Dabei muss das Werk so hergestellt werden, dass es über die jeweils zugesicherten Eigenschaften verfügt und auch in sonstiger Art und Weise keine Fehler aufzeigt. Für den Besteller gibt sich aus dem Vertrag sowie nach dem § 631 Bürgerliches Gesetzbuch, die Pflicht zur Vergütung und zur Abnahme des Werkes.

 

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