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Immobilienlexikon - BGB-Bauvertrag
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BGB-Bauvertrag
Unter einem BGB-Bauvertrag versteht man einen Werkvertrag,
der sich an den Vorschriften der §§ 631 bis 650 Bürgerliches
Gesetzlich orientieren muss. Dabei bezeichnet der
Gesetzgeber denjenigen, der die Werkleistung erhält, als
„Besteller“. Derjenige, der zur Werkerfüllung verpflichtet
ist, wird vom Gesetzgeber als „Unternehmer“ bezeichnet. |
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Beide Parteien des Vertrags treffen besondere Pflichten und
auch Rechte, die sich jeweils aus den individuellen
Vertragsvereinbarungen sowie aus den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Bauunternehmers ergeben. Hinzu
kommen dann noch die gesetzlichen Regelungen aus dem
Bürgerlichen Gesetzbuch. Nach dem § 631 Abs. 1 Bürgerliches
Gesetzbuch ergibt sich die Hauptpflicht des Unternehmers,
die Herstellung des versprochenen Werkes, wie beispielsweise
Klempnerarbeiten eines Handwerkers, zu realisieren. Dabei
muss das Werk so hergestellt werden, dass es über die
jeweils zugesicherten Eigenschaften verfügt und auch in
sonstiger Art und Weise keine Fehler aufzeigt. Für den
Besteller gibt sich aus dem Vertrag sowie nach dem § 631
Bürgerliches Gesetzbuch, die Pflicht zur Vergütung und zur
Abnahme des Werkes. |
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