Immobilienlexikon - Behinderungsanzeige

 
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Behinderungsanzeige
Führt sich ein Auftragnehmer, also ein Bauunternehmen, in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert, dann muss er dies dem Auftraggeber, also dem Bauherren unverzüglich schriftlich anzeigen. Die gesetzliche Grundlage hier für ist der § 6 Nr. 1 VOB/B. Dem Bauunternehmer sei an dieser Stelle geraten, die Behinderung auch dann schriftlich anzuzeigen, wenn die behindernde Wirkung bereits öffentlich bekannt ist. Das Aufmerksammachen in schriftlicher Form die überwiegend zu Beweiszwecken. Grundsätzlich trifft den Bauunternehmer die Pflicht zur schriftlichen Meldung bereits bei einer begründeten Vermutung des voraussichtlichen Eintritts einer Behinderung.

 

 

Die Anzeigepflicht gilt als eine vertragliche Nebenpflicht. Beachtet der Bauunternehmer diese Anzeigepflicht nicht, stellt sich dies als eine Vertragsverletzung dar. Durch dieses schuldhafte Verhalten wird der Bauunternehmer dann schadenersatzpflichtig. Die Behinderungsanzeige muss alle Tatsachen enthalten, die auf eine Wahrscheinlichkeit einer Behinderung hinweisen. Der Auftraggeber muss deutlich ersehen können, in welcher Form Behinderungen zu erwarten sind. Behinderungen können hierbei beispielsweise geplante Streikmaßnahmen sein oder auch höhere Gewalt, durch die eine Unterbrechung der Baumaßnahmen herbeigeführt werden kann. Wurde jedoch die Behinderung durch einen der Vertragsparteien vorsätzlich oder auch grob fahrlässig herbeigeführt, dann kann die andere Partei Schadensersatzansprüche geltend machen. Hier kann es sogar zu einer vorzeitigen Vertragskündigung kommen.

 

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