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Immobilienlexikon - Behinderungsanzeige
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Behinderungsanzeige
Führt sich ein Auftragnehmer, also ein Bauunternehmen, in
der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert, dann
muss er dies dem Auftraggeber, also dem Bauherren
unverzüglich schriftlich anzeigen. Die gesetzliche Grundlage
hier für ist der § 6 Nr. 1 VOB/B. Dem Bauunternehmer sei an
dieser Stelle geraten, die Behinderung auch dann schriftlich
anzuzeigen, wenn die behindernde Wirkung bereits öffentlich
bekannt ist. Das Aufmerksammachen in schriftlicher Form die
überwiegend zu Beweiszwecken. Grundsätzlich trifft den
Bauunternehmer die Pflicht zur schriftlichen Meldung bereits
bei einer begründeten Vermutung des voraussichtlichen
Eintritts einer Behinderung. |
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Die Anzeigepflicht gilt als eine vertragliche Nebenpflicht.
Beachtet der Bauunternehmer diese Anzeigepflicht nicht,
stellt sich dies als eine Vertragsverletzung dar. Durch
dieses schuldhafte Verhalten wird der Bauunternehmer dann
schadenersatzpflichtig. Die Behinderungsanzeige muss alle
Tatsachen enthalten, die auf eine Wahrscheinlichkeit einer
Behinderung hinweisen. Der Auftraggeber muss deutlich
ersehen können, in welcher Form Behinderungen zu erwarten
sind. Behinderungen können hierbei beispielsweise geplante
Streikmaßnahmen sein oder auch höhere Gewalt, durch die eine
Unterbrechung der Baumaßnahmen herbeigeführt werden kann.
Wurde jedoch die Behinderung durch einen der
Vertragsparteien vorsätzlich oder auch grob fahrlässig
herbeigeführt, dann kann die andere Partei
Schadensersatzansprüche geltend machen. Hier kann es sogar
zu einer vorzeitigen Vertragskündigung kommen. |
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