Immobilienlexikon - Bedenkenanmeldung

 
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Bedenkenanmeldung
Wenn ein Unternehmer Bedenken gegenüber der vorgesehene Art der Ausführung von Bauarbeiten, dann muss er dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich melden. In diesem Fall ist von einer Bedenkenanmeldung die Rede. Erfolgen kann sie, wenn der Unternehmer Bedenken im Bezug auf die Sicherung gegen Unfallgefahren hat oder aber auch im Bezug auf die Güte der Stoffe und Bauteile, die der Auftraggeber liefert. Des Weiteren kann sich die Bedenkenanmeldung des Unternehmers auch gegen die Leistungen anderer Unternehmer richten.

 

 

Die schriftliche Benachrichtigung des Auftragnehmers an den Auftraggeber muss unverzüglich und ohne eine schuldhafte Verzögerung erfolgen. Wenn möglich bereits vor dem Beginn der Bauarbeiten. Die gesetzliche Grundlage für die schriftliche Bedenkenanmeldung des Unternehmers ergibt sich aus dem § 4 Nr. 3 VOB/B für Bauverträge nach VOB. Grundsätzlich gelten diese Vorschriften aber auch für den BGB-Werkvertrag. Als Unternehmer und Fachmann in Bausachen muss dieser seine speziellen Kenntnisse für den bautechnischen Sektor nutzen und Fehlerquellen aufdecken, die ihm aufgrund seines Wissens nicht unentdeckt bleiben dürfen. Der Bauunternehmer ist verpflichtet, den Bauherrn vor Schäden zu schützen. Kommt der Bauunternehmer dieser Verpflichtung nicht nach und wird infolgedessen das Bauwerk beeinträchtigt, dann werden seine Leistungen als mangelhaft angesehen. Vor der Abnahme kann der Bauherr dann Ansprüche nach § 4 Nr. 7 VOB/B und nach § 13 Nr. 5 - 7 VOB/B geltend machen. Wenn jedoch der Bauherr trotz der schriftlichen Bedenkenanmeldung des Bauunternehmers nichts, so trägt der Bauherr auch alle Risiken von eventuell folgenden Schäden.

 

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