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Immobilienlexikon - Bedenkenanmeldung
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Bedenkenanmeldung
Wenn ein Unternehmer Bedenken gegenüber der vorgesehene Art
der Ausführung von Bauarbeiten, dann muss er dies dem
Auftraggeber unverzüglich schriftlich melden. In diesem Fall
ist von einer Bedenkenanmeldung die Rede. Erfolgen kann sie,
wenn der Unternehmer Bedenken im Bezug auf die Sicherung
gegen Unfallgefahren hat oder aber auch im Bezug auf die
Güte der Stoffe und Bauteile, die der Auftraggeber liefert.
Des Weiteren kann sich die Bedenkenanmeldung des
Unternehmers auch gegen die Leistungen anderer Unternehmer
richten. |
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Die schriftliche Benachrichtigung des Auftragnehmers an den
Auftraggeber muss unverzüglich und ohne eine schuldhafte
Verzögerung erfolgen. Wenn möglich bereits vor dem Beginn
der Bauarbeiten. Die gesetzliche Grundlage für die
schriftliche Bedenkenanmeldung des Unternehmers ergibt sich
aus dem § 4 Nr. 3 VOB/B für Bauverträge nach VOB.
Grundsätzlich gelten diese Vorschriften aber auch für den
BGB-Werkvertrag. Als Unternehmer und Fachmann in Bausachen
muss dieser seine speziellen Kenntnisse für den
bautechnischen Sektor nutzen und Fehlerquellen aufdecken,
die ihm aufgrund seines Wissens nicht unentdeckt bleiben
dürfen. Der Bauunternehmer ist verpflichtet, den Bauherrn
vor Schäden zu schützen. Kommt der Bauunternehmer dieser
Verpflichtung nicht nach und wird infolgedessen das Bauwerk
beeinträchtigt, dann werden seine Leistungen als mangelhaft
angesehen. Vor der Abnahme kann der Bauherr dann Ansprüche
nach § 4 Nr. 7 VOB/B und nach § 13 Nr. 5 - 7 VOB/B geltend
machen. Wenn jedoch der Bauherr trotz der schriftlichen
Bedenkenanmeldung des Bauunternehmers nichts, so trägt der
Bauherr auch alle Risiken von eventuell folgenden Schäden. |
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