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Immobilienlexikon - Aufmaß
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Aufmaß
Das Aufmaß ist die für die Rechnungsaufstellung und
Rechnungsprüfung notwendige Feststellung, der wirklich
geleisteten Vordersätze nach Zahl, Maß und Gewicht. Diese
Arbeit erfolgt durch den Auftragnehmer. Damit ist das Aufmaß
ein tatsächlicher Vorgang, welcher immer vor der Ausstellung
der Rechnung erfolgt und der Vorbereitung dient. Angewendet
wird das Aufmaß nur bei einem Einheitspreisvertrag. |
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Bei einem Pauschalpreisvertrag kommt das Aufmaß nicht vor.
Die gesetzliche Grundlage dafür ist der § 14 Nr. 2 VOB/B.
Entsprechend dem Fortgang der Leistungen sollte das Aufmaß
möglichst gemeinsam aufgestellt werden. Grundsätzlich aber
muss dem Auftraggeber die Möglichkeit gegeben werden, am
Aufmaß teilzunehmen. Hier muss er mit einer angemessenen
Frist vom Termin für das Aufmaß informiert werden. Für den
Auftraggeber ergibt sich dadurch der Vorteil, dass er den
Rechnungsinhalt am Objekt selbst überprüfen kann. Daneben
dient die gemeinsame Erstellung auch der Klärung von Fragen
und lässt spätere Streitigkeiten vermeiden. Bei einem
Einheitspreisvertrag ist die ordnungsgemäße Aufstellung
eines Aufmaßes eine Voraussetzung für die Fälligkeit der
Schlussvergütung. Daneben kann nur durch das Aufmaß die
Zahlungspflicht des Auftraggebers beginnen. Dies hat auch
für den BGB-Bauvertrag, § 641 BGB, Gültigkeit. Nicht zum
Aufmaß gehört die Feststellung, ob die erbrachte Leistung
auch vertragsgemäß ist und ohne Mängel erbracht wurde. Diese
Arbeiten fällen in den Bereich der Abnahme. |
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