Immobilienlexikon - Aufmaß

 
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Aufmaß
Das Aufmaß ist die für die Rechnungsaufstellung und Rechnungsprüfung notwendige Feststellung, der wirklich geleisteten Vordersätze nach Zahl, Maß und Gewicht. Diese Arbeit erfolgt durch den Auftragnehmer. Damit ist das Aufmaß ein tatsächlicher Vorgang, welcher immer vor der Ausstellung der Rechnung erfolgt und der Vorbereitung dient. Angewendet wird das Aufmaß nur bei einem Einheitspreisvertrag.

 

 

Bei einem Pauschalpreisvertrag kommt das Aufmaß nicht vor. Die gesetzliche Grundlage dafür ist der § 14 Nr. 2 VOB/B. Entsprechend dem Fortgang der Leistungen sollte das Aufmaß möglichst gemeinsam aufgestellt werden. Grundsätzlich aber muss dem Auftraggeber die Möglichkeit gegeben werden, am Aufmaß teilzunehmen. Hier muss er mit einer angemessenen Frist vom Termin für das Aufmaß informiert werden. Für den Auftraggeber ergibt sich dadurch der Vorteil, dass er den Rechnungsinhalt am Objekt selbst überprüfen kann. Daneben dient die gemeinsame Erstellung auch der Klärung von Fragen und lässt spätere Streitigkeiten vermeiden. Bei einem Einheitspreisvertrag ist die ordnungsgemäße Aufstellung eines Aufmaßes eine Voraussetzung für die Fälligkeit der Schlussvergütung. Daneben kann nur durch das Aufmaß die Zahlungspflicht des Auftraggebers beginnen. Dies hat auch für den BGB-Bauvertrag, § 641 BGB, Gültigkeit. Nicht zum Aufmaß gehört die Feststellung, ob die erbrachte Leistung auch vertragsgemäß ist und ohne Mängel erbracht wurde. Diese Arbeiten fällen in den Bereich der Abnahme. 

 

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