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Immobilienlexikon - Abschlagszahlung
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Abschlagszahlung
Bei einer Abschlagszahlung handelt es sich um eine
vorläufige Vergütung des Auftraggebers an den Auftragnehmer,
für dessen erbrachte Leistungen. Der Anspruch des
Auftragnehmers auf eine Abschlagszahlung ist nur dann
gegeben, wenn bei einem BGB-Bauvertrag auch eine
ausdrückliche vertragliche Vereinbarung gegeben ist. Der
Anspruch des Auftragnehmers auf eine Abschlagszahlung im
Bereich des VOB-Bauvertrags ergibt sich aus § 16 Nr. 1
VOB/B. Grundsätzlich setzen Abschlagszahlungen immer eine
entsprechende und nachgewiesene vertragsgemäße Leistung des
Auftragnehmers voraus, so der § 16 Nr. 1 Abs. 1 S. 1 VOB/B. |
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Dies bedeutet, dass der Auftragnehmer die vertraglich
vereinbarten Leistung bereits erbracht haben muss. Die
vertragsgemäße Leistung ist aber nur dann erbracht, wenn sie
nicht mangelhaft ist. Ist dies nicht der Fall, dann hat der
Bauherr nach dem § 320 BGB das Recht, einen angemessenen
Teil bis zur Beseitigung der Mängel zurück zu behalten. Eine
Abschlagszahlung ist immer in der Höhe des Wertes der
erbrachten Leistungen zu entrichten. Grundsätzlich muss auch
der Auftragnehmer die Abschlagszahlungen beim Auftraggeber
anfordern. Beziehen können sich die Abschlagszahlungen nach
dem § 16 Nr. 1 Abs. 1 S. 3 VOB/B auch auf speziell
angefertigte und bereitgestellte Bauteile. Auch auf
Baustoffe, die zwar schon an die Baustelle geliefert, aber
noch nicht eingebaut wurden, kann sich die Abschlagszahlung
erstrecken. Ist dies der Fall, dann muss dem Bauherren
zusätzlich das Eigentum an den jeweiligen Baustoffen
übertragen werden. |
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Abschlagszahlung |
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