Immobilienlexikon - Abnahmeverweigerung

 
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Abnahmeverweigerung
Der Bauherr kann nach dem § 12 Nr. 3 VOB/B die Abnahme eines Bauwerkes verweigern, wenn wesentliche Mängel der vertraglich geschuldeten Bauleistung vorliegen, die eine Beseitigung erfordern. Handelt es sich jedoch um unwesentliche Mängel, dann gibt es bei einem VOB-Vertrag keine Abnahmeverweigerung. Anders gestaltet es sich jedoch, wenn es sich um einen Vertrag handelt, der dem BGB-Werkvertragsrecht zugeordnet ist. Durch den § 242 BGB berechtigt hierbei jeder Mangel zur Abnahmeverweigerung. Von einem wesentlichen Mangel ist immer dann die Rede, wenn die Bauleistung nicht über die vertraglich zugesicherten Eigenschaften verfügt. Auch wenn sie nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht oder sonstige Fehler vorliegen, die beachtlichen sind. Auch wenn der Wert oder die Tauglichkeit nicht gewährleistet oder erheblich beeinträchtigt ist, wird von einem erheblichen Mangel gesprochen.

 

 

Bei der Abnahmeverweigerung handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die der Auftraggeber gegenüber dem Unternehmer angibt. Grundsätzlich sollte die Abnahmeverweigerung schriftlich erfolgen, wobei ein Empfangsbeweis am wichtigsten ist. Die Abnahmewirkungen treten bei einer berechtigten Abnahmeverweigerung nicht ein. In diesem Fall gibt es auch keine fiktive Abnahme nach § 12 Nr. 5 VOB/B. Nach dem § 320 BGB ist der Besteller dann berechtigt, die Zahlung zu verweigern, ohne das er dabei in Verzug gerät. Handelt es sich um eine unberechtigte Abnahmeverweigerung, dann gerät der Auftraggeber auch ohne Verschulden in den Annahmeverzug. Die Gefahr des zufälligen Untergangs des Bauwerkes geht dann auf den Auftraggeber über (§ 644 Abs. 1 BGB). Der Auftraggeber haftet dann nach dem § 300 Abs. 1 BGB nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Auf der Grundlage des § 304 BGB kann der Unternehmer einen Ersatz seiner Mehraufwendungen für die Erhaltung des Bauwerkes verlangen.

 

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