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Immobilienlexikon - Abnahmeverweigerung
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Abnahmeverweigerung
Der Bauherr kann nach dem § 12 Nr. 3 VOB/B die Abnahme eines
Bauwerkes verweigern, wenn wesentliche Mängel der
vertraglich geschuldeten Bauleistung vorliegen, die eine
Beseitigung erfordern. Handelt es sich jedoch um
unwesentliche Mängel, dann gibt es bei einem VOB-Vertrag
keine Abnahmeverweigerung. Anders gestaltet es sich jedoch,
wenn es sich um einen Vertrag handelt, der dem
BGB-Werkvertragsrecht zugeordnet ist. Durch den § 242 BGB
berechtigt hierbei jeder Mangel zur Abnahmeverweigerung. Von
einem wesentlichen Mangel ist immer dann die Rede, wenn die
Bauleistung nicht über die vertraglich zugesicherten
Eigenschaften verfügt. Auch wenn sie nicht den anerkannten
Regeln der Technik entspricht oder sonstige Fehler
vorliegen, die beachtlichen sind. Auch wenn der Wert oder
die Tauglichkeit nicht gewährleistet oder erheblich
beeinträchtigt ist, wird von einem erheblichen Mangel
gesprochen. |
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Bei der Abnahmeverweigerung handelt es sich um eine
empfangsbedürftige Willenserklärung, die der Auftraggeber
gegenüber dem Unternehmer angibt. Grundsätzlich sollte die
Abnahmeverweigerung schriftlich erfolgen, wobei ein
Empfangsbeweis am wichtigsten ist. Die Abnahmewirkungen
treten bei einer berechtigten Abnahmeverweigerung nicht ein.
In diesem Fall gibt es auch keine fiktive Abnahme nach § 12
Nr. 5 VOB/B. Nach dem § 320 BGB ist der Besteller dann
berechtigt, die Zahlung zu verweigern, ohne das er dabei in
Verzug gerät. Handelt es sich um eine unberechtigte
Abnahmeverweigerung, dann gerät der Auftraggeber auch ohne
Verschulden in den Annahmeverzug. Die Gefahr des zufälligen
Untergangs des Bauwerkes geht dann auf den Auftraggeber über
(§ 644 Abs. 1 BGB). Der Auftraggeber haftet dann nach dem §
300 Abs. 1 BGB nur noch für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit. Auf der Grundlage des § 304 BGB kann der
Unternehmer einen Ersatz seiner Mehraufwendungen für die
Erhaltung des Bauwerkes verlangen. |
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