|
Mieten & Wohnen
Inserieren
Ratgeber
Finanzen
|
Immobilienlexikon - Abnahmefälligkeit
|
| |
|
A |
B |
C |
D |
E |
F |
G |
H |
I |
J |
K |
L |
M |
|
N |
O |
P |
Q |
R |
S |
T |
U |
V |
W |
X |
Y |
Z |
|
|
|
Abnahmefälligkeit
Der Begriff Abnahmefälligkeit beschreibt den Zeitpunkt, zu
dem ein Bauherr vom Bauunternehmer die Abnahme des
vertragsgemäß hergestellten Werks verlangen kann. Die
Abnahme eines vertragsgemäßen Werks ist nach dem § 640 Abs.
1 BGB bei einem Bauvertrag eine Hauptpflicht des Bestellers.
Dabei versteht man unter der Abnahme die körperliche
Hinnahme des Werks. Dies ist mit der Anerkennung der
erbrachten Leistung als im wesentlichen vertragsgemäß
verbunden. Haben die beiden Vertragsparteien nichts anderes
vereinbart, so muss bei einem BGB-Bauvertrag die Abnahme
grundsätzlich erfolgen. Dies ist dann der Fall, wenn das
Werk vertragsgemäß hergestellt wurde und der Unternehmer den
Besteller zur Abnahme auffordert. |
|
|
|
|
|
|
|
Die gesetzliche Grundlage dabei sind die §§ 640, 271 Abs. 1
BGB. Handelt es sich um einen VOB-Bauvertrag, dann hat der
Unternehmer nach der Fertigstellung das Recht, die Abnahme
vom Auftraggeber zu verlangen. Die gesetzliche Grundlage
hierfür bilden die §§ 12 Nr. 1 und 2 VOB/B. Wurde
vertragliche zwischen den Vertragsparteien keine andere
Frist vereinbart, gilt hier eine Abnahmefrist von zwölf
Werktagen. Kommt der Auftraggeber innerhalb der in § 12 Nr.
1 VOB/B festgelegten Frist oder der sonst individuell
verabredeten Frist der Aufforderung des Auftraggebers nicht
nach, gerät der Auftraggeber in Annahmeverzug. Dies ist auch
dann der Fall, wenn er für die Verzögerung nicht schuldhaft
zu machen ist. Bei einer Verzögerung geht die Gefahr einer
zufälligen Beschädigung oder Zerstörung des Bauwerks auf den
Auftraggeber über. Hierfür bildet der § 644 Abs. 1 S. 2 BGB
die gesetzliche Basis. Der Auftragnehmer haftet nach
Fristende nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, so der §
300 BGB. |
|
|
|
Immobilienlexikon A-Z
»
Immobilienlexikon A
»
Abnahmefälligkeit |
|
|
|