Immobilienlexikon - Abnahmefälligkeit

 
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Abnahmefälligkeit
Der Begriff Abnahmefälligkeit beschreibt den Zeitpunkt, zu dem ein Bauherr vom Bauunternehmer die Abnahme des vertragsgemäß hergestellten Werks verlangen kann. Die Abnahme eines vertragsgemäßen Werks ist nach dem § 640 Abs. 1 BGB bei einem Bauvertrag eine Hauptpflicht des Bestellers. Dabei versteht man unter der Abnahme die körperliche Hinnahme des Werks. Dies ist mit der Anerkennung der erbrachten Leistung als im wesentlichen vertragsgemäß verbunden. Haben die beiden Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, so muss bei einem BGB-Bauvertrag die Abnahme grundsätzlich erfolgen. Dies ist dann der Fall, wenn das Werk vertragsgemäß hergestellt wurde und der Unternehmer den Besteller zur Abnahme auffordert.

 

 

Die gesetzliche Grundlage dabei sind die §§ 640, 271 Abs. 1 BGB. Handelt es sich um einen VOB-Bauvertrag, dann hat der Unternehmer nach der Fertigstellung das Recht, die Abnahme vom Auftraggeber zu verlangen. Die gesetzliche Grundlage hierfür bilden die §§ 12 Nr. 1 und 2 VOB/B. Wurde vertragliche zwischen den Vertragsparteien keine andere Frist vereinbart, gilt hier eine Abnahmefrist von zwölf Werktagen. Kommt der Auftraggeber innerhalb der in § 12 Nr. 1 VOB/B festgelegten Frist oder der sonst individuell verabredeten Frist der Aufforderung des Auftraggebers nicht nach, gerät der Auftraggeber in Annahmeverzug. Dies ist auch dann der Fall, wenn er für die Verzögerung nicht schuldhaft zu machen ist. Bei einer Verzögerung geht die Gefahr einer zufälligen Beschädigung oder Zerstörung des Bauwerks auf den Auftraggeber über. Hierfür bildet der § 644 Abs. 1 S. 2 BGB die gesetzliche Basis. Der Auftragnehmer haftet nach Fristende nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, so der § 300 BGB.

 

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