Immobilienlexikon Zwischenabrechnung
 
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Zwischenabrechnung
Jeder Vermieter kennt die Problematik, wenn ein Mieter auszieht. Zum einen muss möglichst kurzfristig ein neuer Mieter für die Wohnräume gefunden werden, der den eigenen Vorstellungen entspricht. Andererseits müssen die Wohnräume auf etwaige Mängel untersucht werden. Diese müssen dann möglichst schnell behoben werden. Außerdem stellt sich die Frage wer für die Kosten aufkommt. Hat der Mieter diese Mängel schuldhaft verursacht muss er die Kosten tragen. Ansonsten ist der Vermieter dazu verpflichtet die Mieträume in einem geeigneten Zustand dem neuen Mieter zu überlassen. Aber auch ansonsten möchten sich die beiden Parteien, also der Vermieter und der ehemalige Mieter, finanziell klar voneinander trennen. Das gilt also auch für die Nebenkosten.

 

 

 
Zwischenabrechnung

In der Regel ist dies aber nicht sofort möglich. Der Vermieter benötigt dafür die Gesamtabrechnung für das gesamte Gebäude. Also die Gesamtablesungen aller Wohnungen für das Jahr. Erst nach dieser Abrechnung kann der Vermieter mit dem ausgezogenen Mieter abrechnen. Der Vermieter ist jedoch berechtigt von seinem ehemaligen Mieter einen angemessenen Vorschuss für Gebühren und Auslagen zu verlangen. Dieser Vorschuss wird dann mit der tatsächlichen Zwischenabrechnung nach Ablauf des Jahres verrechnet. Beim Kauf einer Immobilie verhält es sich etwas anders. Käufer und Verkäufer sollten von ihrem Gas- oder Stromanbieter eine Zwischenabrechnung am Tag der Übergabe vornehmen lassen. Nur so kann gewährleistet werden, dass beide Parteien ihre tatsächlichen Verbrauchskosten selber tragen.

 

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