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Zweckerklärung
Kaum ein Interessent an einer Immobilie hat das Bargeld für
den Kauf bar auf der Hand. Er muss sich also Gedanken um die
Finanzierung des Objektes machen. In der Regel übernimmt
eine Bank als Gläubiger die Aufgabe der Vorfinanzierung. Das
bedeutet, dass die Bank dem Interessenten das Geld
vorstreckt damit dieser die Immobilie beim Verkäufer
bezahlen kann. Danach ist der Käufer verpflichtet der Bank
das Geld in Raten zurückzuzahlen. Als Sicherheit für dieses
Darlehen kann der Käufer seine neu erworbene Immobilie
einsetzen. Wenn er also nicht in der Lage sein sollte das
Darlehen zurückzuzahlen, so kann die Bank die Immobilie
versteigern um ihr Geld zurückzubekommen. Dieses Recht wird
als Grundschuld im Grundbuch eingetragen. |
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Zweckerklärung |
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Dabei unterscheidet man zwischen der Hypothek und der
Grundschuld. Die Hypothek reduziert sich bei jeder Tilgung
des Darlehens bis sie ganz erloschen ist. Die Grundschuld
bleibt bestehen und kann für weitere Darlehen in Anspruch
genommen werden. Das erspart in diesem Fall einen neuen
Termin bei einem Notar mit den verbundenen Kosten. Damit die
Grundschuld aber nicht für alle Verbindlichkeiten des
Darlehennehmers haftet, muss immer eine Zweckerklärung
eingetragen werden. In dieser Zweckerklärung werden alle
Darlehen aufgelistet, für die die Grundschuld als Sicherheit
haftet. Eine Zweckerklärung wird auch Sicherungsvertrag oder
Sicherungsabrede genannt. |
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