Immobilienlexikon Zweckerklärung
 
A B C D E F G H  I  J K L M
N O P Q R S T U V W X Y Z
 

Zweckerklärung
Kaum ein Interessent an einer Immobilie hat das Bargeld für den Kauf bar auf der Hand. Er muss sich also Gedanken um die Finanzierung des Objektes machen. In der Regel übernimmt eine Bank als Gläubiger die Aufgabe der Vorfinanzierung. Das bedeutet, dass die Bank dem Interessenten das Geld vorstreckt damit dieser die Immobilie beim Verkäufer bezahlen kann. Danach ist der Käufer verpflichtet der Bank das Geld in Raten zurückzuzahlen. Als Sicherheit für dieses Darlehen kann der Käufer seine neu erworbene Immobilie einsetzen. Wenn er also nicht in der Lage sein sollte das Darlehen zurückzuzahlen, so kann die Bank die Immobilie versteigern um ihr Geld zurückzubekommen. Dieses Recht wird als Grundschuld im Grundbuch eingetragen.

 

 

 
Zweckerklärung

Dabei unterscheidet man zwischen der Hypothek und der Grundschuld. Die Hypothek reduziert sich bei jeder Tilgung des Darlehens bis sie ganz erloschen ist. Die Grundschuld bleibt bestehen und kann für weitere Darlehen in Anspruch genommen werden. Das erspart in diesem Fall einen neuen Termin bei einem Notar mit den verbundenen Kosten. Damit die Grundschuld aber nicht für alle Verbindlichkeiten des Darlehennehmers haftet, muss immer eine Zweckerklärung eingetragen werden. In dieser Zweckerklärung werden alle Darlehen aufgelistet, für die die Grundschuld als Sicherheit haftet. Eine Zweckerklärung wird auch Sicherungsvertrag oder Sicherungsabrede genannt.

 

Immobilienlexikon A-Z  •  Immobilienlexikon Z  •  Zweckerklärung