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Zweckentfremdung
Jeder Vermieter, der Wohnraum vermietet, möchte dafür
natürlich den höchstmöglichen Mietzins erzielen. Das
bedeutet, dass er den Wohnraum in einem guten Zustand dem
Mieter für seine Zwecke überlässt. In Gemeinden, in denen
eine Wohnungsknappheit besteht, wäre es jedoch für alle
Wohnungssuchenden ein großes Problem, wenn Wohnungen als
Büroräume vermietet werden. Der Vermieter hätte dadurch die
Möglichkeit mehr Miete vom Mieter zu verlangen. Es fehlt
jedoch dann in der Gemeinde genügend Wohnraum. Die Gemeinden
haben also ein Interesse daran, dass solche
Zweckentfremdungen nicht vorkommen. Die Landesregierung hat
daher die Möglichkeit ein Verbot für solche
Zweckentfremdungen in diesen Gemeinden zu erlassen. Sollte
sich ein Vermieter über ein solches Verbot hinweg setzen, so
drohen ihm Bußgelder. |
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Zweckentfremdung |
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Er hat jedoch die Möglichkeit eine Nutzungsänderung zu
erzielen. Diese ist nach Prüfung genehmigungspflichtig. Eine
Zweckentfremdung liegt also immer dann vor, wenn der
Wohnraum ausschließlich für geschäftliche Zwecke genutzt
wird. Problematischer wird die Sache zudem dann, wenn durch
diese Nutzung noch viel Lärm entsteht. Sollte ein Mieter
seinen Wohnraum sowohl als Wohnung als auch für
geschäftliche Zwecke nutzen, liegt keine Zweckentfremdung
vor. Das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn ein
Selbständiger sich in seiner Wohnung ein Arbeitszimmer
einrichtet. Ein generelles Verbot zur Zweckentfremdung liegt
bei Sozialwohnungen vor. |
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Zweckentfremdung |
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