Immobilienlexikon Zweckentfremdung
 
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Zweckentfremdung
Jeder Vermieter, der Wohnraum vermietet, möchte dafür natürlich den höchstmöglichen Mietzins erzielen. Das bedeutet, dass er den Wohnraum in einem guten Zustand dem Mieter für seine Zwecke überlässt. In Gemeinden, in denen eine Wohnungsknappheit besteht, wäre es jedoch für alle Wohnungssuchenden ein großes Problem, wenn Wohnungen als Büroräume vermietet werden. Der Vermieter hätte dadurch die Möglichkeit mehr Miete vom Mieter zu verlangen. Es fehlt jedoch dann in der Gemeinde genügend Wohnraum. Die Gemeinden haben also ein Interesse daran, dass solche Zweckentfremdungen nicht vorkommen. Die Landesregierung hat daher die Möglichkeit ein Verbot für solche Zweckentfremdungen in diesen Gemeinden zu erlassen. Sollte sich ein Vermieter über ein solches Verbot hinweg setzen, so drohen ihm Bußgelder.

 

 

 
Zweckentfremdung

Er hat jedoch die Möglichkeit eine Nutzungsänderung zu erzielen. Diese ist nach Prüfung genehmigungspflichtig. Eine Zweckentfremdung liegt also immer dann vor, wenn der Wohnraum ausschließlich für geschäftliche Zwecke genutzt wird. Problematischer wird die Sache zudem dann, wenn durch diese Nutzung noch viel Lärm entsteht. Sollte ein Mieter seinen Wohnraum sowohl als Wohnung als auch für geschäftliche Zwecke nutzen, liegt keine Zweckentfremdung vor. Das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn ein Selbständiger sich in seiner Wohnung ein Arbeitszimmer einrichtet. Ein generelles Verbot zur Zweckentfremdung liegt bei Sozialwohnungen vor.

 

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