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Immobilienlexikon Zurückbehaltungsrecht |
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Zurückbehaltungsrecht
Das Zurückbehaltungsrecht ist ein Rechtsinstitut. Es stellt
ein Mittel dar um seine eigenen Recht durchzusetzen. So
lange der andere Vertragspartner seiner Verpflichtung nicht
nachkommt, stellt der andere Vertragspartner die Erfüllung
seiner Ansprüche zurück. Das Zurückbehaltungsrecht ist im
Schuldrecht geregelt. Voraussetzung dafür ist, dass die
Erfüllung der Verpflichtungen beider Vertragspartner aus
demselben Anspruch kommt. So steht dem Mieter eines
Wohnraums beispielsweise ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber
dem Vermieter zu, wenn dieser Mängel an dem Wohnraum nicht
beseitigt. |
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Zurückbehaltungsrecht |
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Der Mieter muss den Vermieter über diese Mängel informieren.
Sollten diese trotzdem nicht beseitigt werden, so kann der
Mieter vor dem Gericht sein Zurückbehaltungsrecht geltend
machen. Dieses Recht gilt jedoch nur als Druckmittel und
nicht als Mietminderung. Nach Beseitigung der Mängel ist der
Mieter verpflichtet den ausstehenden Mietzins nachzuzahlen.
Durch die Einbehaltung des Mietzins gerät der Mieter nicht
in Zahlungsverzug, allerdings darf immer nur ein Teil des
gesamten Mietzinses einbehalten werden. Sollte ein Käufer
einer Immobilie mit der Zahlung des Kaufpreises in Rückstand
geraten, so ist der Verkäufer berechtigt die Übergabe der
Liegenschaft an den Käufer zu verweigern. Das gilt auch,
wenn bisher nur ein Teil des Kaufpreises bezahlt wurde. Das
Zurückbehaltungsrecht unterscheidet man zwischen dem
allgemeinen und dem speziellen. Das allgemeine
Zurückbehaltungsrecht deckt alle beweglichen und
unbeweglichen Sachen des Schuldners ab. Das spezielle
Zurückbehaltungsrecht deckt einen bestimmten Teil des
Vermögens oder der Immobilie ab. |
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Zurückbehaltungsrecht |
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