Immobilienlexikon Zurückbehaltungsrecht
 
A B C D E F G H  I  J K L M
N O P Q R S T U V W X Y Z
 

Zurückbehaltungsrecht
Das Zurückbehaltungsrecht ist ein Rechtsinstitut. Es stellt ein Mittel dar um seine eigenen Recht durchzusetzen. So lange der andere Vertragspartner seiner Verpflichtung nicht nachkommt, stellt der andere Vertragspartner die Erfüllung seiner Ansprüche zurück. Das Zurückbehaltungsrecht ist im Schuldrecht geregelt. Voraussetzung dafür ist, dass die Erfüllung der Verpflichtungen beider Vertragspartner aus demselben Anspruch kommt. So steht dem Mieter eines Wohnraums beispielsweise ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Vermieter zu, wenn dieser Mängel an dem Wohnraum nicht beseitigt.

 

 

 
Zurückbehaltungsrecht

Der Mieter muss den Vermieter über diese Mängel informieren. Sollten diese trotzdem nicht beseitigt werden, so kann der Mieter vor dem Gericht sein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Dieses Recht gilt jedoch nur als Druckmittel und nicht als Mietminderung. Nach Beseitigung der Mängel ist der Mieter verpflichtet den ausstehenden Mietzins nachzuzahlen. Durch die Einbehaltung des Mietzins gerät der Mieter nicht in Zahlungsverzug, allerdings darf immer nur ein Teil des gesamten Mietzinses einbehalten werden. Sollte ein Käufer einer Immobilie mit der Zahlung des Kaufpreises in Rückstand geraten, so ist der Verkäufer berechtigt die Übergabe der Liegenschaft an den Käufer zu verweigern. Das gilt auch, wenn bisher nur ein Teil des Kaufpreises bezahlt wurde. Das Zurückbehaltungsrecht unterscheidet man zwischen dem allgemeinen und dem speziellen. Das allgemeine Zurückbehaltungsrecht deckt alle beweglichen und unbeweglichen Sachen des Schuldners ab. Das spezielle Zurückbehaltungsrecht deckt einen bestimmten Teil des Vermögens oder der Immobilie ab.

 

Immobilienlexikon A-Z  •  Immobilienlexikon Z  •  Zurückbehaltungsrecht