Immobilienlexikon Zufallsschaden
 
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Zufallsschaden
Wenn ein Mieter einen Mietraum anmietet, so ist der Vermieter generell dazu verpflichtet diesen Wohnraum dem Mieter in einem angemessenen Zustand zu überlassen. Er ist auch dazu verpflichtet mögliche Instandsetzungen durchzuführen um diesen Zustand wieder herzustellen. Anders verhält es sich mit Mängeln, die der Mieter grob fahrlässig verursacht hat. Für die Behebung dieser Mängel ist der Mieter zuständig. Unter Zufall versteht man im Mietwohnungsrecht solche Schäden die weder der Mieter noch der Vermieter zu vertreten haben.

 

 

 
Zufallsschaden

Das bedeutet, dass für den Mieter all solche Verschlechterungen an dem Mietraum zum Zufall gehören, für die er nichts kann. Demzufolge ist der Vermieter für die Behebung zuständig. Bei den Zufallschäden eines Mietraums unterscheidet man zwischen zwei verschiedenen Arten. Zum einen Schäden durch höhere Gewalt. Hierzu zählen all solche Schäden die durch äußere Einflüsse entstanden und nicht vorhersehbar sind, also beispielsweise Schäden durch Erdbeben, Sturm oder Hagel. Außerdem gibt es die Schäden durch Einwirkung Dritter. Dabei ist es nicht entscheidend ob den Vertragspartner dieser Dritte bekannt ist. Das können Beschädigungen durch Einbrecher oder das Einwerfen einer Fensterscheibe sein. Auch etwaige Schönheitsreparaturen, die durch diese Schäden notwendig sind, muss der Vermieter auf seine Kosten übernehmen. Selbst dann, wenn der Mieter im Vertrag verpflichtet ist Schönheitsreparaturen vorzunehmen.

 

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