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Zufallsschaden
Wenn ein Mieter einen Mietraum anmietet, so ist der
Vermieter generell dazu verpflichtet diesen Wohnraum dem
Mieter in einem angemessenen Zustand zu überlassen. Er ist
auch dazu verpflichtet mögliche Instandsetzungen
durchzuführen um diesen Zustand wieder herzustellen. Anders
verhält es sich mit Mängeln, die der Mieter grob fahrlässig
verursacht hat. Für die Behebung dieser Mängel ist der
Mieter zuständig. Unter Zufall versteht man im
Mietwohnungsrecht solche Schäden die weder der Mieter noch
der Vermieter zu vertreten haben. |
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Zufallsschaden |
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Das bedeutet, dass für den Mieter all solche
Verschlechterungen an dem Mietraum zum Zufall gehören, für
die er nichts kann. Demzufolge ist der Vermieter für die
Behebung zuständig. Bei den Zufallschäden eines Mietraums
unterscheidet man zwischen zwei verschiedenen Arten. Zum
einen Schäden durch höhere Gewalt. Hierzu zählen all solche
Schäden die durch äußere Einflüsse entstanden und nicht
vorhersehbar sind, also beispielsweise Schäden durch
Erdbeben, Sturm oder Hagel. Außerdem gibt es die Schäden
durch Einwirkung Dritter. Dabei ist es nicht entscheidend ob
den Vertragspartner dieser Dritte bekannt ist. Das können
Beschädigungen durch Einbrecher oder das Einwerfen einer
Fensterscheibe sein. Auch etwaige Schönheitsreparaturen, die
durch diese Schäden notwendig sind, muss der Vermieter auf
seine Kosten übernehmen. Selbst dann, wenn der Mieter im
Vertrag verpflichtet ist Schönheitsreparaturen vorzunehmen. |
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