Immobilienlexikon Zinsabschlagsteuer
 
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Zinsabschlagsteuer
Wenn jemand sein Erspartes bei einem Geldinstitut auf ein Sparkonto einzahlt, bekommt er dafür Zinsen. Die Höhe der Zinsen schwankt je nach Höhe und Art der Sparform. Der Sparer muss diese Zinsen jedoch versteuern. Dabei hat jeder Sparer einen Freibetrag. Dieser so genannte Sparerpauschbetrag beträgt für 801,-- Euro pro Jahr und Person. Er muss jedoch durch einen Freistellungsauftrag für Kapitalerträge beim Geldinstitut eingereicht werden. Der Sparer muss also für diesen Betrag keine Steuern zahlen. Sollten seine Zinsen jedoch höher ausfallen, so muss er für die Differenz eine so genannte Zinsabschlagsteuer zahlen. Sie beträgt bei Kapitalforderungen zwischen 30% und 35% und fließt zur Hälfte dem Bund und den Ländern zu. Ab 2009 nennt sich diese Steuer Abgeltungssteuer. Es ist eine spezielle Form der Kapitalertragssteuer.

 

 

 
Zinsabschlagsteuer

Die Zinsabschlagsteuer, bzw. Abgeltungssteuer wird vom jeweiligen kontoführenden Geldinstitut direkt an das Finanzamt gezahlt. Der Anleger kann diesen Betrag wieder zurückfordern. Dies geschieht durch die nächste Lohnsteuererklärung im Rahmen seiner Freibeträge für Kapitaleinkünfte. Es handelt sich hierbei nicht um eigenständige Steuern, sondern um eine besondere Form der Einkommenssteuer. Es ist eine Steuervorauszahlung. Die Zinsabschlagsteuer müssen nur Anleger zahlen deren Wohnsitz in Deutschland ist. Wer keinen Wohnsitz in Deutschland hat, muss nur dann Zinsabschlagsteuer zahlen, wenn Geschäfte in Deutschland getätigt werden.

 

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