Wohnungseigentümerversammlung
 
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Wohnungseigentümerversammlung
Wenn sich in einem Haus mehrere Eigentumswohnungen befinden, so bildet sich eine Wohnungseigentümergemeinschaft die für die komplette Immobilie und ihre dazugehörigen Anlagen zuständig ist. Die Wohnungseigentümerversammlung ist dabei nach dem Wohnungseigentumsgesetz das oberste Organ. Sie ist vor allem für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zuständig. So wird hier beispielsweise ein Verwalter gewählt.

 

 

 

Wohnungseigentümerversammlung
Es werden Instandhaltungsmaßnahmen und Modernisierungen beschlossen. Die Wohnungseigentümerversammlung ist aber auch für den Wirtschaftsplan und die Jahresabrechnung zuständig. In der Regel werden alle Beschlüsse mit einer Mehrheit der Stimmen gefasst. Lediglich bauliche Veränderungen benötigen die Zustimmung aller Eigentümer. Wohnungseigentümerversammlungen müssen mindestens einmal jährlich stattfinden. Die Einladungen dazu erteilt der Verwalter. Sollten mindestens ein Viertel aller Wohnungseigentümer es verlangen, so muss der Verwalter auch zusätzliche Versammlungen einberufen. Wenn keine besondere Dinglichkeit vorliegt so sollten zwei Wochen zwischen der Einladung und dem Termin liegen. Die Einladung muss auf jeden Fall eine Tagesordnung beinhalten, in der die Beschlussgegenstände genau aufgezeigt sind. Andernfalls kann über diese Belange kein Beschluss gefasst werden. Die Versammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Wohnungseigentümer erschienen ist. Sollte dies nicht der Fall sein, so kann der Verwalter eine neue Wohnungseigentümerversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen. Diese Versammlung ist dann unabhängig von der Anzahl der erschienenen Eigentümer beschlussfähig.

 

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