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Wohnungseigentümerversammlung
Wenn sich in einem Haus mehrere Eigentumswohnungen befinden,
so bildet sich eine Wohnungseigentümergemeinschaft die für
die komplette Immobilie und ihre dazugehörigen Anlagen
zuständig ist. Die Wohnungseigentümerversammlung ist dabei
nach dem Wohnungseigentumsgesetz das oberste Organ. Sie ist
vor allem für die Verwaltung des gemeinschaftlichen
Eigentums zuständig. So wird hier beispielsweise ein
Verwalter gewählt. |
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Wohnungseigentümerversammlung
Es werden Instandhaltungsmaßnahmen und Modernisierungen
beschlossen. Die Wohnungseigentümerversammlung ist aber auch
für den Wirtschaftsplan und die Jahresabrechnung zuständig.
In der Regel werden alle Beschlüsse mit einer Mehrheit der
Stimmen gefasst. Lediglich bauliche Veränderungen benötigen
die Zustimmung aller Eigentümer.
Wohnungseigentümerversammlungen müssen mindestens einmal
jährlich stattfinden. Die Einladungen dazu erteilt der
Verwalter. Sollten mindestens ein Viertel aller
Wohnungseigentümer es verlangen, so muss der Verwalter auch
zusätzliche Versammlungen einberufen. Wenn keine besondere
Dinglichkeit vorliegt so sollten zwei Wochen zwischen der
Einladung und dem Termin liegen. Die Einladung muss auf
jeden Fall eine Tagesordnung beinhalten, in der die
Beschlussgegenstände genau aufgezeigt sind. Andernfalls kann
über diese Belange kein Beschluss gefasst werden. Die
Versammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn mindestens die
Hälfte aller Wohnungseigentümer erschienen ist. Sollte dies
nicht der Fall sein, so kann der Verwalter eine neue
Wohnungseigentümerversammlung mit der gleichen Tagesordnung
einberufen. Diese Versammlung ist dann unabhängig von der
Anzahl der erschienenen Eigentümer beschlussfähig.
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Wohnungseigentümerversammlung |
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