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Immobilienlexikon Wertsicherungsklausel |
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Wertsicherungsklausel
Die Wertsicherungsklausel wird auch Preisklausel genannt.
Sie besagt, dass zwei Parteien sich vertraglich dahingehend
einigen die Geldsummenschulden wertbeständig zu machen.
Dadurch sollen sie sich einer etwaigen Inflation entziehen.
Die Rechtsgrundlage für die Wertsicherungsklausel ist seit
dem 14. September 2007 das Preisklauselgesetz. Gerade
langfristig gesehen soll der Gläubiger immer das Geld
erhalten der wertmäßig der Geldsumme bei Vertragsabschluss
entspricht. Diese Wertsicherungsklausel soll beispielsweise
bei Miete oder Pacht einer Geldentwertung zwischen
Vertragsabschluss und dem Zahlungstermin entgegen wirken. In
der Regel wird dadurch auch eine etwaige Deflation
berücksichtigt, diese tritt aber in den seltensten Fällen
auf. Der Wert soll sich an verschiedenen Bezugsgrößen wie
dem Goldpreis oder dem Heizölpreis anlehnen. Aber er kann
sich auch an Faktoren wie dem Lebenshaltungskostenindex oder
der Entwicklung ausländischer Währungen richten. |
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Wertsicherungsklausel
Da gerade Mietverträge im Gewerberaum in der Regel diese
Wertsicherungsklausel beinhalten, kann der Vermieter die
Miethöhe angemessen erhöhen. Daher kann solch eine
Wertsicherungsklausel für viele Mieter eine böse
Überraschung bedeuten. Der Mieter sollte daher vor
Vertragsunterzeichnung die Klausel und ihren Index genau
ansehen. Es ist ratsam, dass beide Parteien die Erhöhung des
Mietpreis gemeinsam neu verhandeln. Außerdem muss die Miete
mindestens ein Jahr unverändert geblieben sein, erst dann
darf der Vermieter den Mietzins erhöhen. Die Erhöhung wird
nach schriftlicher Benachrichtigung erst zum übernächsten
Monat fällig.
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Wertsicherungsklausel |
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