Immobilienlexikon Wertsicherungsklausel
 
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Wertsicherungsklausel
Die Wertsicherungsklausel wird auch Preisklausel genannt. Sie besagt, dass zwei Parteien sich vertraglich dahingehend einigen die Geldsummenschulden wertbeständig zu machen. Dadurch sollen sie sich einer etwaigen Inflation entziehen. Die Rechtsgrundlage für die Wertsicherungsklausel ist seit dem 14. September 2007 das Preisklauselgesetz. Gerade langfristig gesehen soll der Gläubiger immer das Geld erhalten der wertmäßig der Geldsumme bei Vertragsabschluss entspricht. Diese Wertsicherungsklausel soll beispielsweise bei Miete oder Pacht einer Geldentwertung zwischen Vertragsabschluss und dem Zahlungstermin entgegen wirken. In der Regel wird dadurch auch eine etwaige Deflation berücksichtigt, diese tritt aber in den seltensten Fällen auf. Der Wert soll sich an verschiedenen Bezugsgrößen wie dem Goldpreis oder dem Heizölpreis anlehnen. Aber er kann sich auch an Faktoren wie dem Lebenshaltungskostenindex oder der Entwicklung ausländischer Währungen richten.

 

 

 

Wertsicherungsklausel
Da gerade Mietverträge im Gewerberaum in der Regel diese Wertsicherungsklausel beinhalten, kann der Vermieter die Miethöhe angemessen erhöhen. Daher kann solch eine Wertsicherungsklausel für viele Mieter eine böse Überraschung bedeuten. Der Mieter sollte daher vor Vertragsunterzeichnung die Klausel und ihren Index genau ansehen. Es ist ratsam, dass beide Parteien die Erhöhung des Mietpreis gemeinsam neu verhandeln. Außerdem muss die Miete mindestens ein Jahr unverändert geblieben sein, erst dann darf der Vermieter den Mietzins erhöhen. Die Erhöhung wird nach schriftlicher Benachrichtigung erst zum übernächsten Monat fällig.

 

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