Immobilienlexikon Wertermittlungsverordnung
 
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Wertermittlungsverordnung
Die Wertermittlungsverordnung, kurz WertV, regelt allgemeine Grundsätze für die Ermittlung des Verkehrswertes von Immobilien. Gutachterausschüsse müssen die Wertermittlungsverordnung verbindlich anwenden. Die Wertermittlungsverordnung vom 6. Dezember 1988 wurde am 18. August 1997 durch Artikel 3 des Gesetzes geändert. Die Verordnung regelt nach welchen Kriterien der Wert einer Immobilie zu ermitteln ist. Das Gesetz ist daher vor allem für Sachverständige, die Wertermittlungsgutachten erstellen müssen, von großer Bedeutung. Die Wertermittlungsverordnung beschreibt u. a. drei Verfahren zur Ermittlung von Immobilienwerten. Das Vergleichswertverfahren leitet den Marktwert einer Immobilie aus tatsächlichen Kaufpreisen von anderen Grundstücken ab. Diese sollten möglichst identisch sein in Lage, Nutzung und Zuschnitt mit dem zu vergleichenden Grundstück.

 

 

 

Wertermittlungsverordnung
Außerdem das Ertragswertverfahren. Hier soll der Wert von Renditeobjekten durch Berechnung der voraussichtlichen Erträge des Objektes ermittelt werden. Dieses Verfahren wird hauptsächlich bei der Bewertung eines Unternehmens oder eines verpachteten Grundstückes angewandt. Und als Drittes das Sachwertverfahren. Dieses Verfahren wird vor allem bei speziellen Fabriken eingesetzt, die in der Regel nicht am Mietmarkt gehandelt werden. Als Grundlage dienen die Kosten, die ein Neubau dieses Objektes entsprechen würden. Davon wird dann die Abnutzung abgezogen. Viele Kritiker fordern jedoch eine Aktualisierung dieser in ihren Augen etwas veralteten Verordnung. Denn der ermittelte Wert der Immobilie kann sowohl bei einer Veräußerung der Immobilie als auch bei einer Beleihung maßgebend sein.

 

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