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Immobilienlexikon Wertermittlungsverordnung |
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Wertermittlungsverordnung
Die Wertermittlungsverordnung, kurz WertV, regelt allgemeine
Grundsätze für die Ermittlung des Verkehrswertes von
Immobilien. Gutachterausschüsse müssen die
Wertermittlungsverordnung verbindlich anwenden. Die
Wertermittlungsverordnung vom 6. Dezember 1988 wurde am 18.
August 1997 durch Artikel 3 des Gesetzes geändert. Die
Verordnung regelt nach welchen Kriterien der Wert einer
Immobilie zu ermitteln ist. Das Gesetz ist daher vor allem
für Sachverständige, die Wertermittlungsgutachten erstellen
müssen, von großer Bedeutung. Die Wertermittlungsverordnung
beschreibt u. a. drei Verfahren zur Ermittlung von
Immobilienwerten. Das Vergleichswertverfahren leitet den
Marktwert einer Immobilie aus tatsächlichen Kaufpreisen von
anderen Grundstücken ab. Diese sollten möglichst identisch
sein in Lage, Nutzung und Zuschnitt mit dem zu
vergleichenden Grundstück. |
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Wertermittlungsverordnung
Außerdem das Ertragswertverfahren. Hier soll der Wert von
Renditeobjekten durch Berechnung der voraussichtlichen
Erträge des Objektes ermittelt werden. Dieses Verfahren wird
hauptsächlich bei der Bewertung eines Unternehmens oder
eines verpachteten Grundstückes angewandt. Und als Drittes
das Sachwertverfahren. Dieses Verfahren wird vor allem bei
speziellen Fabriken eingesetzt, die in der Regel nicht am
Mietmarkt gehandelt werden. Als Grundlage dienen die Kosten,
die ein Neubau dieses Objektes entsprechen würden. Davon
wird dann die Abnutzung abgezogen. Viele Kritiker fordern
jedoch eine Aktualisierung dieser in ihren Augen etwas
veralteten Verordnung. Denn der ermittelte Wert der
Immobilie kann sowohl bei einer Veräußerung der Immobilie
als auch bei einer Beleihung maßgebend sein.
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