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Werkvertrag
Der Werkvertrag ist ähnlich zu dem Dienstvertrag. In der
Regel gilt es bei beiden Verträgen um die Erbringung einer
Leistung. Beim Werkvertrag schuldet der Unternehmer dem
Besteller jedoch auch einen Erfolg. Dies kann sowohl
körperlicher als auch nichtkörperlicher Art sein. Der
Besteller schuldet dem Unternehmer im Gegenzug den Werklohn.
Als Gegenstand von Werkverträgen können Bauleistungen oder
Reparaturarbeiten angesehen werden. Aber auch Taxifahrten
oder die Erstellung von Gutachten und Plänen gehört dazu.
Ein Werkvertrag sollte immer eine detaillierte
Aufgabenstellung beinhalten, aber auch den
Fertigstellungstermin, die Kosten und die
Zahlungsvereinbarung. Gerade bei Handwerkerrechnungen ist
eine vorherige Absprache der Kosten sinnvoll. Denn
Handwerker haben, im Gegensatz zu Ärzten oder
Rechtsanwälten, keine gesetzliche Gebührenordnung. |
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Werkvertrag
Üblicherweise rechnen sie zwar nach der ortsüblichen
Vergütung ab, aber auch dies ist eine recht vage Aussage und
es kann im Nachhinein zu Ärger zwischen dem Unternehmer und
dem Besteller kommen. Der Werkvertrag grenzt sich vom
Kaufvertrag ab. Denn beim Kaufvertrag geht es lediglich um
die Beschaffung einer Sache, nicht jedoch um die Herstellung
des versprochenen Werkes. Hat der Unternehmer sein Werk
vertragsmäßig erbracht, ist der Besteller zur Zahlung
verpflichtet. So muss eine Taxifahrt erst am Ziel bezahlt
werden. Gerade Handwerker haben jedoch die Möglichkeit eine
so genannte Abschlagsrechnung zu erstellen. Dadurch haben
sie die Möglichkeit von diesem Geld ihr Material, das sie
für das Werk besorgen müssen, zu bezahlen.
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