Immobilienlexikon Werkvertrag
 
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Werkvertrag
Der Werkvertrag ist ähnlich zu dem Dienstvertrag. In der Regel gilt es bei beiden Verträgen um die Erbringung einer Leistung. Beim Werkvertrag schuldet der Unternehmer dem Besteller jedoch auch einen Erfolg. Dies kann sowohl körperlicher als auch nichtkörperlicher Art sein. Der Besteller schuldet dem Unternehmer im Gegenzug den Werklohn. Als Gegenstand von Werkverträgen können Bauleistungen oder Reparaturarbeiten angesehen werden. Aber auch Taxifahrten oder die Erstellung von Gutachten und Plänen gehört dazu. Ein Werkvertrag sollte immer eine detaillierte Aufgabenstellung beinhalten, aber auch den Fertigstellungstermin, die Kosten und die Zahlungsvereinbarung. Gerade bei Handwerkerrechnungen ist eine vorherige Absprache der Kosten sinnvoll. Denn Handwerker haben, im Gegensatz zu Ärzten oder Rechtsanwälten, keine gesetzliche Gebührenordnung.

 

 

 

Werkvertrag
Üblicherweise rechnen sie zwar nach der ortsüblichen Vergütung ab, aber auch dies ist eine recht vage Aussage und es kann im Nachhinein zu Ärger zwischen dem Unternehmer und dem Besteller kommen. Der Werkvertrag grenzt sich vom Kaufvertrag ab. Denn beim Kaufvertrag geht es lediglich um die Beschaffung einer Sache, nicht jedoch um die Herstellung des versprochenen Werkes. Hat der Unternehmer sein Werk vertragsmäßig erbracht, ist der Besteller zur Zahlung verpflichtet. So muss eine Taxifahrt erst am Ziel bezahlt werden. Gerade Handwerker haben jedoch die Möglichkeit eine so genannte Abschlagsrechnung zu erstellen. Dadurch haben sie die Möglichkeit von diesem Geld ihr Material, das sie für das Werk besorgen müssen, zu bezahlen.

 

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