Immobilienlexikon Werkstättenverordnung
 
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Werkstättenverordnung
Die Werkstättenverordnung, kurz WVO, regelt die Aufgaben und Organisation von Werkstätten für behinderte Personen. Sie besagt also, dass die Werkstätten die Möglichkeit schaffen müssen um behinderte Menschen aufzunehmen. Außerdem soll in den Werkstätten auf die unterschiedlichen Arten der Behinderung eingegangen werden. Dies kann durch verschiedene Arbeitsbereiche erfolgen. In jeder Werkstatt muss ein Fachausschuss gewählt werden. Dieser setzt sich zu gleichen Anzahl aus Vertretern der Werkstatt, Vertretern der Bundesagentur für Arbeit und aus Vertretern von Trägern der Sozialhilfe zusammen. Im Eingangsverfahren soll dabei geklärt werden ob diese Werkstätte für den behinderten Menschen geeignet ist oder ob eine andere Einrichtung eher geeignet ist. Manchmal kann es sinnvoll sein eine gewisse Zeit zu warten und dann ein erneutes Eingangsverfahren durchzuführen.

 

 

 

Werkstättenverordnung
Durch spezielle Lehrgänge soll der behinderte Mensch in der Lage sein ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu vollbringen. Dabei ist sowohl die Art und Schwere der Behinderung zu berücksichtigen als auch die Eignung und Neigung der Person. Die Werkstatt verpflichtet sich regelmäßig darauf zu achten, ob der behinderte Mensch an weiteren Aufbaukursen nach seinen Fähigkeiten teilnehmen kann. Dies hängt sicher von seiner Ausdauer und Belastbarkeit ab. Die Werkstättenverordnung regelt auch die tägliche Arbeitszeit und die nötigen Ruhephasen. Die Werkstatt sollte über mindestens 120 Plätze verfügen.

 

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