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Werkstättenverordnung
Die Werkstättenverordnung, kurz WVO, regelt die Aufgaben und
Organisation von Werkstätten für behinderte Personen. Sie
besagt also, dass die Werkstätten die Möglichkeit schaffen
müssen um behinderte Menschen aufzunehmen. Außerdem soll in
den Werkstätten auf die unterschiedlichen Arten der
Behinderung eingegangen werden. Dies kann durch verschiedene
Arbeitsbereiche erfolgen. In jeder Werkstatt muss ein
Fachausschuss gewählt werden. Dieser setzt sich zu gleichen
Anzahl aus Vertretern der Werkstatt, Vertretern der
Bundesagentur für Arbeit und aus Vertretern von Trägern der
Sozialhilfe zusammen. Im Eingangsverfahren soll dabei
geklärt werden ob diese Werkstätte für den behinderten
Menschen geeignet ist oder ob eine andere Einrichtung eher
geeignet ist. Manchmal kann es sinnvoll sein eine gewisse
Zeit zu warten und dann ein erneutes Eingangsverfahren
durchzuführen. |
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Werkstättenverordnung
Durch spezielle Lehrgänge soll der behinderte Mensch in der
Lage sein ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer
Arbeitsleistung zu vollbringen. Dabei ist sowohl die Art und
Schwere der Behinderung zu berücksichtigen als auch die
Eignung und Neigung der Person. Die Werkstatt verpflichtet
sich regelmäßig darauf zu achten, ob der behinderte Mensch
an weiteren Aufbaukursen nach seinen Fähigkeiten teilnehmen
kann. Dies hängt sicher von seiner Ausdauer und
Belastbarkeit ab. Die Werkstättenverordnung regelt auch die
tägliche Arbeitszeit und die nötigen Ruhephasen. Die
Werkstatt sollte über mindestens 120 Plätze verfügen.
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