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Wegerecht
Das Wegerecht ist Bestandteil des Sachenrechts. Mit dem
Wegerecht wird das Recht zum Durchgang oder zur Durchfahrt
eines fremden Grundstücks beschreiben. Rechtsgrundlage für
ein solches Wegerecht kann ein Vertrag, also eine
privatrechtliche Vereinbarung sein. Es kann sich aber auch
um eine Grunddienstbarkeit oder eine Baulast, als Erklärung
gegenüber der Bauaufsichtsbehörde, handeln.
Handelt es sich bei dem Wegerecht um einen privatrechtlichen
Vertrag, so endet dieser automatisch, wenn einer der
Eigentümer der Grundstücke wechselt. Hingegeben handelt es
sich bei der Baulast oder der Grunddienstbarkeit um ein
sogenanntes dingliches Recht. Das bedeutet, dass das
Grundstück mit dem Wegerecht belastet ist. Wenn nun der
Eigentümer wechselt, so bleibt das Wegerecht für den jeweils
anderen Eigentümer bestehen. Somit kann über das Grundstück
nicht frei verfügt werden. Dies führt zu einer Wertminderung
des Grundstücks.
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