Immobilienlexikon Vermögensgesetz
 
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Vermögensgesetz
Das Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen, kurz Vermögensgesetz, regelt die Ansprüche zu Vermögenswerten aus der ehemaligen DDR. Dabei unterscheidet man zwischen unterschiedlichen Punkten. Zum einen Vermögen, das entschädigungslos enteignet wurde und in Volkseigentum übergegangen ist. Dann in solches Vermögen, das gegen eine geringe Entschädigung enteignet wurde. Diese Entschädigung liegt unter dem Wert, der den Bürgern der DDR zugestanden hätte. Außerdem in Vermögen, das durch stattliche Verwalter an Dritte veräußert wurde. Weiterhin auch Grundstücke, wo beispielsweise durch zu geringe Mieten eine Überschuldung eintrat und dies auch eine Enteignung zur Folge hatte. Frühere Eigentümer oder ihre Rechtsnachfolger sollen durch dieses Gesetz nun entschädigt werden.

 

 

 

Vermögensgesetz
Dies kann durch Rückgabe oder Entschädigung erfolgen und muss in jedem einzelnen Fall überprüft werden. Die Höhe der Entschädigung richtet sich bei Grundstücken nach dem Einheitswert von 1935 und wird mit einem Faktor multipliziert, der die Art des Grundstücks wiederspiegelt. Das Gesetz tritt allerdings nicht in Kraft bei Enteignungen nach Besatzungsrecht. Die Kosten die durch die Entschädigung entstehen, werden aus dem Entschädigungsfonds beglichen. Zuständig für die Durchführung des Vermögensgesetzes sind die Ämter und Landesämter zur Regelung offener Vermögensfragen in den neuen Ländern sowie Berlin. Die Anträge für diese Rückabwicklung mussten bis zum 31.12.1992 oder für bewegliches Vermögen, wie Hausrat oder Kraftfahrzeuge, bis zum 30.06.1993 erfolgen.

 

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