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Vermögensgesetz
Das Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen, kurz
Vermögensgesetz, regelt die Ansprüche zu Vermögenswerten aus
der ehemaligen DDR. Dabei unterscheidet man zwischen
unterschiedlichen Punkten. Zum einen Vermögen, das
entschädigungslos enteignet wurde und in Volkseigentum
übergegangen ist. Dann in solches Vermögen, das gegen eine
geringe Entschädigung enteignet wurde. Diese Entschädigung
liegt unter dem Wert, der den Bürgern der DDR zugestanden
hätte. Außerdem in Vermögen, das durch stattliche Verwalter
an Dritte veräußert wurde. Weiterhin auch Grundstücke, wo
beispielsweise durch zu geringe Mieten eine Überschuldung
eintrat und dies auch eine Enteignung zur Folge hatte.
Frühere Eigentümer oder ihre Rechtsnachfolger sollen durch
dieses Gesetz nun entschädigt werden. |
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Vermögensgesetz
Dies kann durch Rückgabe oder Entschädigung erfolgen und
muss in jedem einzelnen Fall überprüft werden. Die Höhe der
Entschädigung richtet sich bei Grundstücken nach dem
Einheitswert von 1935 und wird mit einem Faktor
multipliziert, der die Art des Grundstücks wiederspiegelt.
Das Gesetz tritt allerdings nicht in Kraft bei Enteignungen
nach Besatzungsrecht. Die Kosten die durch die Entschädigung
entstehen, werden aus dem Entschädigungsfonds beglichen.
Zuständig für die Durchführung des Vermögensgesetzes sind
die Ämter und Landesämter zur Regelung offener
Vermögensfragen in den neuen Ländern sowie Berlin. Die
Anträge für diese Rückabwicklung mussten bis zum 31.12.1992
oder für bewegliches Vermögen, wie Hausrat oder
Kraftfahrzeuge, bis zum 30.06.1993 erfolgen.
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