Immobilienlexikon Vermietergemeinschaft
 
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Vermietergemeinschaft
Wie der Name schon sagt, haben sich bei der Vermietergemeinschaft mehrere Vermieter zusammengeschlossen. Hierzu dürfen aber nur solche Vermieter gehören, die ihr Eigentum wirtschaftlich nutzen. Dies kann beispielsweise ein Ehegattenpaar sein oder eine Erbengemeinschaft. In seltenen Fällen treten bei privaten Mietwohnungen auch Gesellschaften auf, also beispielsweise GmbH´s oder Kommanditgesellschaften. Sie treten gemeinsam als Vermieter auf. Das bedeutet auch, dass alle Personen für das Objekt verantwortlich sind. Oder im Fall einer Kündigung müssen alle Parteien eigenhändig unterzeichnen. Eine einzige Person kann keine Kündigung aussprechen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn alle Mitglieder eine Person bevollmächtigt haben in ihrem Namen solche Handlungen vorzunehmen.

 

 

 

Vermietergemeinschaft
Der Mieter seinerseits zahlt seine Miete nur im vollen Umfang an die Vermietergemeinschaft und nicht anteilsmäßig an die einzelnen Mitglieder. Bei Zahlungsverzug können die einzelnen Mitglieder auch nur die volle Mietsumme als Ganzes verlangen und nicht anteilsmäßig. Sollte eine Mieterhöhung notwendig sein, gelten auch wieder die gleichen Bedingungen. Nur alle Mitglieder können gemeinsam mit ihrer jeweiligen Unterschrift die Erhöhung erzielen oder aber durch den ernannten Bevollmächtigten. Die Vermietergemeinschaft unterscheidet sich von der Eigentümerverwaltung. Hier vermieten die Einzeleigentümer ihre Wohnung selber. Es besteht nur eine gemeinschaftliche Verwaltung, die das gemeinschaftliche Eigentum verwaltet. Dazu gehören in diesem Fall nicht die einzelnen Wohnungen.

 

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