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Immobilienlexikon Vermietergemeinschaft |
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Vermietergemeinschaft
Wie der Name schon sagt, haben sich bei der
Vermietergemeinschaft mehrere Vermieter zusammengeschlossen.
Hierzu dürfen aber nur solche Vermieter gehören, die ihr
Eigentum wirtschaftlich nutzen. Dies kann beispielsweise ein
Ehegattenpaar sein oder eine Erbengemeinschaft. In seltenen
Fällen treten bei privaten Mietwohnungen auch Gesellschaften
auf, also beispielsweise GmbH´s oder
Kommanditgesellschaften. Sie treten gemeinsam als Vermieter
auf. Das bedeutet auch, dass alle Personen für das Objekt
verantwortlich sind. Oder im Fall einer Kündigung müssen
alle Parteien eigenhändig unterzeichnen. Eine einzige Person
kann keine Kündigung aussprechen. Eine Ausnahme besteht nur
dann, wenn alle Mitglieder eine Person bevollmächtigt haben
in ihrem Namen solche Handlungen vorzunehmen. |
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Vermietergemeinschaft
Der Mieter seinerseits zahlt seine Miete nur im vollen
Umfang an die Vermietergemeinschaft und nicht anteilsmäßig
an die einzelnen Mitglieder. Bei Zahlungsverzug können die
einzelnen Mitglieder auch nur die volle Mietsumme als Ganzes
verlangen und nicht anteilsmäßig. Sollte eine Mieterhöhung
notwendig sein, gelten auch wieder die gleichen Bedingungen.
Nur alle Mitglieder können gemeinsam mit ihrer jeweiligen
Unterschrift die Erhöhung erzielen oder aber durch den
ernannten Bevollmächtigten. Die Vermietergemeinschaft
unterscheidet sich von der Eigentümerverwaltung. Hier
vermieten die Einzeleigentümer ihre Wohnung selber. Es
besteht nur eine gemeinschaftliche Verwaltung, die das
gemeinschaftliche Eigentum verwaltet. Dazu gehören in diesem
Fall nicht die einzelnen Wohnungen.
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