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Immobilienlexikon Vermietereinbauten |
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Vermietereinbauten
Normalerweise werden Wohnungen oder Häuser als leer stehende
Räume vermieten. Sollte der Vermieter dem Mieter außer dem
eigentlichen Wohnraum noch weitere Einrichtungen überlassen,
so gehören diese zu den Vermietereinbauten. Durch den
Mietvertrag verpflichtet sich der Vermieter gemäß § 535 BGB
dazu dem Mieter diese Gegenstände für die Zeit der
Vermietung zu überlassen. Gleichzeitig ist er dazu
verpflichtet diese Einbauten in einem geeigneten Zustand bei
Mietbeginn zu überlassen und diesen Zustand auch während der
gesamten Mietzeit zu erhalten. Der Vermieter muss die
Gegenstände also auf seine Kosten betriebsbereit halten.
Außerdem muss er dem Mieter während der Mietzeit gewähren
die Mietsachen zu nutzen. In der Regel gehören zu solchen
Vermietereinbauten Einbauküchen, Herde, Waschmaschinen,
Kühlschränke, aber auch Teppiche. |
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Vermietereinbauten
Da sie die Ausstattung der vermieteten Räume aufwerten, kann
der Vermieter seinerseits eine höhere Miete verlangen. Der
Mieter ist dazu verpflichtet dem Vermieter die vereinbarte
Miete zu zahlen. Es ist also in einem solchen Fall auf jeden
Fall sinnvoll die Vermietereinbauten und die damit
zusammenhängenden Pflichten beider Parteien im Mietvertrag
zu vermerken. So werden spätere Streitigkeiten vermieden.
Sollte der Mieter schuldhaft verursachte Schäden an den
Einbauten verursachen, befreit dies den Vermieter von der
Reparatur der Gegenstände. In diesem Fall muss der Mieter
die Kosten tragen.
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