Immobilienlexikon Vermietereinbauten
 
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Vermietereinbauten
Normalerweise werden Wohnungen oder Häuser als leer stehende Räume vermieten. Sollte der Vermieter dem Mieter außer dem eigentlichen Wohnraum noch weitere Einrichtungen überlassen, so gehören diese zu den Vermietereinbauten. Durch den Mietvertrag verpflichtet sich der Vermieter gemäß § 535 BGB dazu dem Mieter diese Gegenstände für die Zeit der Vermietung zu überlassen. Gleichzeitig ist er dazu verpflichtet diese Einbauten in einem geeigneten Zustand bei Mietbeginn zu überlassen und diesen Zustand auch während der gesamten Mietzeit zu erhalten. Der Vermieter muss die Gegenstände also auf seine Kosten betriebsbereit halten. Außerdem muss er dem Mieter während der Mietzeit gewähren die Mietsachen zu nutzen. In der Regel gehören zu solchen Vermietereinbauten Einbauküchen, Herde, Waschmaschinen, Kühlschränke, aber auch Teppiche.

 

 

 

Vermietereinbauten
Da sie die Ausstattung der vermieteten Räume aufwerten, kann der Vermieter seinerseits eine höhere Miete verlangen. Der Mieter ist dazu verpflichtet dem Vermieter die vereinbarte Miete zu zahlen. Es ist also in einem solchen Fall auf jeden Fall sinnvoll die Vermietereinbauten und die damit zusammenhängenden Pflichten beider Parteien im Mietvertrag zu vermerken. So werden spätere Streitigkeiten vermieden. Sollte der Mieter schuldhaft verursachte Schäden an den Einbauten verursachen, befreit dies den Vermieter von der Reparatur der Gegenstände. In diesem Fall muss der Mieter die Kosten tragen.

 

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