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Immobilienlexikon Verlustverrechnungsbeschränkung |
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Verlustverrechnungsbeschränkung
Gerade Steuerpflichtige mit höherem Einkommen versuchen ihre
Steuerbelastung durch Zeichnung von so genannten
Steuerstundungsmodellen zu vermindern. Dabei handelt es sich
meistens um Fonds in Form von Personengesellschaften, die
anfangs hohe Verluste mit sich bringen. In der Regel werden
diese Investitionen nur vorgenommen um steuerliche Vorteile
für den Anleger zu erzielen. Denn sie bewirken anfangs hohe
Verluste. Dies führt zu hohen steuerlichen Ausfällen. Die
Verlustverrechnungsbeschränkung soll dem wirkungsvoll
entgegenwirken. Die Verluste sollen nur mit späteren,
positiven Einkünften aus dieser Einkunftsquelle verrechnet
werden können. |
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Verlustverrechnungsbeschränkung
Auch Verluste aus Vermietung und Verpachtung, speziell bei
geschlossenen Immobilienfonds, fallen unter diese
Verlustverrechnungs-beschränkung. Verluste aus der
gelegentlichen Vermietung beweglicher Gegenstände dürfen
ebenfalls bei der Ermittlung des Einkommens nicht abgezogen
werden. Somit soll die eine Gleichheit der Besteuerung
gewährleistet sein. Sie gilt für alle Verluste bei denen ein
Steuerpflichtiger nach November 2005 dem Fonds beigetreten
ist. Die Verlustverrechnungsbeschränkung ist
volkswirtschaftlich gesehen ein großer Vorteil. Sie trägt zu
mehr Gerechtigkeit unter den Steuerzahlern bei und soll
einen Anreiz zu mehr Rentabilität geben. Existenz- und
Firmengründer und ihre Anlaufverluste fallen nicht unter
diese Regelung, es gilt nur für negative Einkünfte aus
Steuerstundungsmodellen. Somit ist der Anreiz für viele
Steuerpflichtige mit höherem Einkommen verloren gegangen
durch Investitionen zu versuchen ihre Steuerbelastung zu
reduzieren.
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Verlustverrechnungsbeschränkung |
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