Immobilienlexikon Verlustverrechnungsbeschränkung
 
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Verlustverrechnungsbeschränkung
Gerade Steuerpflichtige mit höherem Einkommen versuchen ihre Steuerbelastung durch Zeichnung von so genannten Steuerstundungsmodellen zu vermindern. Dabei handelt es sich meistens um Fonds in Form von Personengesellschaften, die anfangs hohe Verluste mit sich bringen. In der Regel werden diese Investitionen nur vorgenommen um steuerliche Vorteile für den Anleger zu erzielen. Denn sie bewirken anfangs hohe Verluste. Dies führt zu hohen steuerlichen Ausfällen. Die Verlustverrechnungsbeschränkung soll dem wirkungsvoll entgegenwirken. Die Verluste sollen nur mit späteren, positiven Einkünften aus dieser Einkunftsquelle verrechnet werden können.

 

 

 

Verlustverrechnungsbeschränkung
Auch Verluste aus Vermietung und Verpachtung, speziell bei geschlossenen Immobilienfonds, fallen unter diese Verlustverrechnungs-beschränkung. Verluste aus der gelegentlichen Vermietung beweglicher Gegenstände dürfen ebenfalls bei der Ermittlung des Einkommens nicht abgezogen werden. Somit soll die eine Gleichheit der Besteuerung gewährleistet sein. Sie gilt für alle Verluste bei denen ein Steuerpflichtiger nach November 2005 dem Fonds beigetreten ist. Die Verlustverrechnungsbeschränkung ist volkswirtschaftlich gesehen ein großer Vorteil. Sie trägt zu mehr Gerechtigkeit unter den Steuerzahlern bei und soll einen Anreiz zu mehr Rentabilität geben. Existenz- und Firmengründer und ihre Anlaufverluste fallen nicht unter diese Regelung, es gilt nur für negative Einkünfte aus Steuerstundungsmodellen. Somit ist der Anreiz für viele Steuerpflichtige mit höherem Einkommen verloren gegangen durch Investitionen zu versuchen ihre Steuerbelastung zu reduzieren.

 

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