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Verjährungsfristen
Von einer Verjährung wird gesprochen, wenn eine Schuld
aufgrund der zurückliegenden Zeit nicht mehr geltend gemacht
werden kann. Je nach Art der Schuld gelten dafür
verschiedenen Fristen. Nach Ablauf dieser Frist ist der
Schuldner berechtigt, aus Gründen der Rechtssicherheit und
des Rechtsfriedens eine Schuld abzulehnen. Auch im
Strafrecht verliert der Staat nach einer bestimmten Zeit
seinen Anspruch auf Strafverfolgung.
Ist die Verjährungsfrist verstrichen, so hat der Schuldner
ein Recht auf Einrede der Verjährung erwirkt. Das bedeutet,
dass der Schuldner die Verjährung nicht über ein Amt oder
Gericht erwirkt, sondern selber geltend machen muss.
Jedoch ist der Anspruch für den Gläubiger damit nicht
verloren. Für die erbrachte Leistung hat er nach wie vor ein
Recht auf Gegenleistung. Es handelt sich also nicht um eine
rechtsgrundlose Forderung wie bei der ungerechtfertigten
Bereicherung. Wenn in dem Zeitraum, in dem die Schuld noch
nicht verjährt war, eine Aufrechnungslage entstand, so kann
auch der verjährte Anspruch aufgerechnet werden.
Zwischen Verjährungsfristen und Anschlussfristen gibt es
deutliche Unterschiede. Anschlussfristen finden in
gesetzlichen Vorschriften genauso Anwendung wie in
vertraglichen Regelungen, und hier gerade bei
Arbeitsverträgen. Häufig werden Anschlussfristen in
Tarifverträgen genutzt, und dort als Verfallfristen
bezeichnet. Die Verjährungsfrist kann nur bei Einrede
geltend gemacht werden, während die Anschlussfristen nach
Ablauf automatisch ein Recht beenden.
Verjährung und Anschlussfristen können auch in einem Fall
zusammentreffen. Bei einem Reisevertrag etwa hat die Meldung
eines Reisemangels eine Anschlussfrist von einem Monat. Der
Anspruch auf Erstattung wegen eines Reisemangels verjährt
aber erst nach zwei Jahren. Neben den Anschlussfristen und
der Verjährung gibt es noch die Verwirkung. |