Immobilienlexikon Verjährung
 
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Verjährung
Wenn ein Mietverhältnis endet, so stellt sich die Frage nach der Verjährung der Ansprüche, die beide Parteien aus dem Mietverhältnis an die andere Partei noch geltend machen können. Ein Vermieter muss Ansprüche zu Schönheitsreparaturen sechs Monate nach dem Auszug geltend machen. Entscheidend dabei ist der Termin an dem der Mieter dem Vermieter die Räume zur ungestörten Überprüfung überlässt. Der Termin der Schlüsselübergabe ist nicht maßgebend. Sollte der Mieter also noch nicht alle Schlüssel abgegeben haben, so ist der Vermieter doch schon in der Lage die Räume zu inspizieren und auf Mängel zu überprüfen. Das bedeutet auch, dass nicht unbedingt der Termin nach Ablauf der Kündigung maßgebend ist, sondern der Termin an dem der Mieter die Räume tatsächlich verlässt.

 

 

 

Verjährung
Gleiches verhält sich mit Ansprüchen, die der Mieter gegenüber dem Vermieter hat. Wenn er noch Einbauten in den Räumen hat, verjähren auch diese Ansprüche auf die Möbel sowie auf etwaigen finanziellen Ausgleich dieser Einbauten innerhalb von sechs Monaten nach Auszug. Finanzielle Forderungen verjähren dagegen erst nach drei Jahren. Der Vermieter kann also innerhalb dieser Zeit noch Forderungen von Miete geltend machen. Umgekehrt hat der Mieter innerhalb dieser Frist noch die Möglichkeit Rückzahlungen von Nebenkosten geltend zu machen, so lange sie die Zeit des Mietverhältnisses betreffen.

 

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