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Verjährung
Wenn ein Mietverhältnis endet, so stellt sich die Frage nach
der Verjährung der Ansprüche, die beide Parteien aus dem
Mietverhältnis an die andere Partei noch geltend machen
können. Ein Vermieter muss Ansprüche zu
Schönheitsreparaturen sechs Monate nach dem Auszug geltend
machen. Entscheidend dabei ist der Termin an dem der Mieter
dem Vermieter die Räume zur ungestörten Überprüfung
überlässt. Der Termin der Schlüsselübergabe ist nicht
maßgebend. Sollte der Mieter also noch nicht alle Schlüssel
abgegeben haben, so ist der Vermieter doch schon in der Lage
die Räume zu inspizieren und auf Mängel zu überprüfen. Das
bedeutet auch, dass nicht unbedingt der Termin nach Ablauf
der Kündigung maßgebend ist, sondern der Termin an dem der
Mieter die Räume tatsächlich verlässt. |
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Verjährung
Gleiches verhält sich mit Ansprüchen, die der Mieter
gegenüber dem Vermieter hat. Wenn er noch Einbauten in den
Räumen hat, verjähren auch diese Ansprüche auf die Möbel
sowie auf etwaigen finanziellen Ausgleich dieser Einbauten
innerhalb von sechs Monaten nach Auszug. Finanzielle
Forderungen verjähren dagegen erst nach drei Jahren. Der
Vermieter kann also innerhalb dieser Zeit noch Forderungen
von Miete geltend machen. Umgekehrt hat der Mieter innerhalb
dieser Frist noch die Möglichkeit Rückzahlungen von
Nebenkosten geltend zu machen, so lange sie die Zeit des
Mietverhältnisses betreffen.
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